Der Hersteller eines Produkts haftet nach dem Produkthaftungsgesetz nicht nur bei einer fehlerhaften Konstruktion oder Herstellung, sondern auch bei einer Verletzung der Instruktionspflicht (Warnpflicht).
Das Oberlandesgericht Bamberg hat sich jüngst in einem Urteil vom 5.10.2009 (4 U 250/08) mit einem entsprechenden Sachverhalt auseinandergesetzt.
Insoweit hatte ein Diplom-Betriebswirt bei dem Bau einer Garage auf seinem Grundstück Frischbeton bezogen, nach der Anlieferung auf dem Boden verteilt und geglättet. Beim Glätten hatte er gekniet, so dass seine Jeans feucht wurde. Dadurch waren großflächige alkalischen Verletzungen an den Beinen hervorgerufen worden, die einen stationären Krankenhausaufenthalt und mehrere Hauttransplantationen nach sich zogen.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,00 € zugesprochen.
Die Senatsmitglieder haben hervorgehoben, dass der Hersteller nicht nur vor Risiken warnen müsse, die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts verbunden sind. Der Produzent müsse auch insbesondere vor Gefahren warnen, die mit "einem naheliegenden Fehlgebrauch" einhergehen können.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass von einem Heimwerker weniger erwartet werden kann, dass er "das verwendungsspezifische Produktrisiko eines spezifischen Werkstoffs", hier von Frischbeton, kenne. Der Produzent eines Werkstoffes habe sich, so die Senatsmitglieder, "darauf einzustellen, dass der Kunde....... handwerklich ungeschickt agiert und sich dadurch einer erhöhten Verletzungsgefahr aussetzt".
Die danach gegebene Warnpflicht finde ihre Grenze lediglich hinsichtlich "eines äußerst leichtfertigen Fehlgebrauchs", der im entschiedenen Sachverhalt nicht gegeben sei. Eine solche Leichtfertigkeit könne, so die Richter, nicht darin gesehen werden, dass der Geschädigte darauf vertraut habe, ausreichend durch die Jeans geschützt zu sein.
Das Oberlandesgericht hat betont, dass ein entsprechender Warnhinweis sogar im Zweifel noch auf dem Lieferschein angebracht werden müsse.
Dem Geschädigten ist jedoch ein Mitverschulden mit einer Quote von einem Drittel angelastet, das heißt das von den Richtern als angemessen angesehene Schmerzensgeld in Höhe von 9000,00 € ist auf 6000,00 € reduziert worden.
Die Senatsmitglieder haben in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auch ein Heimwerker "ein elementares Vorwissen" beziehungsweise "Basiswissen" habe, das als "Erfahrungshintergrund" im Einzelfall konkret bestimmt werden müsse. Führt diese Bestimmung dazu, dass dem Geschädigten gewisse Risiken durchaus bewusst sind, so wird von ihm ein entsprechend verständiger und vorsichtiger Umgang mit dem Produkt erwartet.