Mehr Geld bei Gerichtsstand USA

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.08.20062427 Mal gelesen

Europäische Geschädigte verlagern Schadenersatz-Prozesse immer häufiger in die USA

Von Jürgen Hennemann

Seit einiger Zeit wird von Opfern und Geschädigten verstärkt erwogen, auch gegen nichtamerikanische Schädiger und deren Versicherer gerichtete Haftprozesse vor US-amerikanischen Gerichten zu führen. Dieses gilt nicht nur für die Klagen von überwiegend osteuropäischen NS-Zwangsarbeitern in New York und Kalifornien, die letztlich erst zu einem Einlenken der Deutschen Industrie geführt haben. Auch nach Katastrophenschäden wird der Verhandlungsdruck auf die Verantwortlichen und deren Haftpflichtversicherer zunehmend mit der Drohung, Klageverfahren in den USA zu führen, massiv erhöht.

So dürften auch die außergewöhnlichen Entschädigungsleistungen an die Hinterbliebenen des Concorde-Absturzes vorrangig auf diese Verhandlungstaktik zurückzuführen sein. Entsprechendes gilt für die Entschädigungsansprüche von Opfern und Hinterbliebenen des Seilbahnunglücks in Kaprun, die zwischenzeitlich ebenfalls in den USA geltend gemacht wurden.

Ursächlich für diese Entwicklung ist die Tatsache, dass der Rechtsschutz für Opfer und Hinterbliebene im Deutschen Recht nur unzureichend gesetzlich geregelt ist. Entsprechendes gilt zumindest tendenziell auch für die Rechtsordnungen von Frankreich und Österreich. So erhält beispielsweise nach deutschem Haftungsrecht Schmerzensgeld nur derjenige, der persönlich geschädigt oder in seiner körperlichen oder seelischen Integrität beeinträchtigt wurde. Gänzlich ausgeschlossen von Schmerzensgeldansprüchen sind demzufolge Verwandte und Hinterbliebene von Opfern. Dieses gilt gleichermaßen für Eltern, deren Kinder - etwa vor ihren Augen - bei Verkehrsunfällen getötet werden, wie auch für verwaiste Kinder oder Ehegatten, deren Eltern bzw. Partner durch Fremdverschulden ums Leben kommen.

Daneben sind die in Deutschland gerichtlich zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge aber auch im internationalen Vergleich nach wie vor unakzeptabel, auch wenn einige Gerichte gerade in jüngster Vergangenheit zumindest positive Signale gesetzt haben. Dieses betrifft insbesondere solche Fälle, in denen Haftpflichtversicherer über Jahre ohne erkennbaren und damit nachvollziehbaren Grund Entschädigungsleistungen an Opfer verweigert und damit deren seelisches Leid zusätzlich erhöht haben. So hat das Landgericht München I in seiner viel beachteten Entscheidung vom 19. März 2001 als erstes deutsches Gericht einem Opfer ein Schmerzensgeld von insgesamt einer Million Mark zugesprochen. Dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die körperliche Integrität und die Persönlichkeit des Opfers durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall total zerstört wurden. So hat das Landgericht München I in seinen Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt, dass das 48-jährige Unfallopfer, bei dem es sich vor dem schädigenden Ereignis um einen Hauptschullehrer mit gutem Gesundheitszustand handelte, unfallbedingt auf die intellektuelle Stufe eines Kleinkindes herabgesetzt wurde, bei dem sich sein restliches Leben "auf die primitivsten Existenzzustände reduziert".

Letztlich wird das Bemühen des Landgerichts München I um einen adäquaten Ausgleich des erlittenen körperlichen und seelischen Leids des Opfers aber dadurch relativiert, dass die Entschädigung eines vergleichbaren Falles vor einem amerikanischen Gericht um ein Vielfaches höher gelegen hätte - in US-Dollar wohlgemerkt. Insgesamt besteht jedoch der begründete Eindruck, dass sich der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Haftungsrechts und insbesondere bei der Regelung des Schmerzensgeldes mehr um das sich in den Aktienkursen widerspiegelnde Wohlergehen von Industrie und Versicherern als um eine angemessene Entschädigung von Opfern und Hinterbliebenen sorgt.

Demgegenüber sanktioniert das amerikanische Haftungsrecht Rechtsverstöße ohne Rücksicht auf die sonst so gewichtigen Interessen der produzierenden Wirtschaft oder von Versicherern vergleichsweise drakonisch und gewährleistet auf diese Weise im Interesse seiner Bürger mittelbar den höchsten Verbraucherschutzstandard der Welt. Im Lichte dieser Opferschutzphilosophie des amerikanischen Rechts wurde erst vor wenigen Wochen der weltweit namhafteste Zigarettenhersteller von einem Gericht zur Zahlung einer Milliardenentschädigung an einen einzelnen Raucher verurteilt.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie nun deutsche Opfer einen amerikanischen Gerichtsstand begründen, ohne auf dem Staatsgebiet der USA geschädigt worden zu sein oder aber einen amerikanischen Haftungsgegner zu haben. Den Schlüssel hierfür hält das amerikanische Rechtssystem mit dem so genannten "doing business" bereit, was so viel bedeutet, dass der Haftungsgegner geschäftliche Aktivitäten in den USA entfalten muss, was bekanntlich für große Teile der deutschen und europäischen Industrie wie auch für die führenden Versicherungsgruppen gilt. Dieses wird zukünftig zu einem deutlich veränderten Spiel der Kräfte auch in der nationalen haftungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Opfern und Schädigern sowie deren Versicherern führen.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Buchholz bei Hamburg, Schwerpunkt Haftungs- und Versicherungsrecht.