Anwaltskosten bei Verzug der Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
22.01.2010 3267 Mal gelesen

Zu Beginn eines arzthaftungsrechtlichen Mandats ist es unumgänglich, alle relevanten Tatsachen zusammenzutragen, die zur Begründung des Anspruchs notwendig sind. Neben dem Gedächtnisprotokoll des Mandanten sind in erster Linie alle ärztlichen Unterlagen anzufordern, die im Zusammenhang mit der streitigen Behandlung stehen. Insbesondere können Vor- und Fremdbefunde, Einweisungsdiagnosen, Konsile etc. erhebliche Aussagen beinhalten, welche erst eine Beurteilung des eigentlich in Frage stehenden Sachverhaltes ermöglichen.

 Wie ist jedoch mit den Kosten der anwaltlichen Beauftragung zu verfahren , sofern die ärztliche Seite mit der Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Verzug gerät?

Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, eine angemessene Frist für die Herausgabe zu setzen. Das Versäumen dieser Frist durch die Gegenseite löst aber nicht automatisch eine Kostenpflicht für die anwaltliche Tätigkeit aus.

 

Zweifelsohne sind Ärzte verpflichtet, Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Patienten zu gewähren (BGH, NJW, 1983, 328). Ein besonderes rechtliches Interesse des Patienten ist dazu nicht notwendig (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3.A., S.600 m.w.N.). Die Gegenseite ist zwar nicht verpflichtet Unterlagen zu versenden. Zumindest müssen aber Kopien vor Ort bereit gestellt werden

(LG Dortmund, NJW 2001, 2806).

 

Aus dieser Verpflichtung ergibt sich natürlich, dass eine Inverzugsetzung der Gegenseite grundsätzlich möglich ist. Wichtigstes Druckmittel ist dabei meist die Androhung, einen Verzugsschaden geltend zu machen. Dieser kann in vielen Fällen in der verzugsbedingten Beauftragung eines Rechtsanwalts bestehen.

 

Im Rahmen des arzthaftungsrechtlichen Mandats gestaltet sich dies jedoch schwierig. Es fehlt schlicht am Schaden (LG Bochum, 14.11.2008, I ? 5 S 149/08). Die Kostenpflicht wurde für den Mandanten bereits mit dem Auftreten des Rechtsanwalts nach Außen, also durch das Anfordern der Behandlungsunterlagen in der Hauptsache ausgelöst. Nach Verzugseintritt sind keine weiteren Kosten mehr für den Mandanten entstanden, die der Gegenseite in Rechnung zu stellen wären. Es ändert auch nichts, wenn der zur Herausgabe verpflichtete Arzt nicht der eigentliche Anspruchsgegner ist oder im Hinblick auf die Herausgabe nur ein wesentlich geringerer Streitwert zu Grunde gelegt wurde (LG Bochum s.o.; MedR 2009, 601).

 

In der Konsequenz ist eine Geltendmachung der anwaltlichen Gebühren natürlich möglich, soweit sich der Mandant zuvor selbst vergeblich um Einsichtnahme bemüht hatte. Einem Mandanten sollte jedoch nicht lediglich aus Kosteninteresse zu einem solchen Vorgehen geraten werden, da dies den Fortgang der Sache deutlich beeinträchtigen kann. Die durch den nächsten Schritt der Herausgabeklage entstehenden Kosten, würden im Erfolgsfalle dann ohnehin wieder auf die Gegenseite zukommen.

 

Wenn Sie weitere Fragen zu Ihren Behandlungsunterlagen oder zum Arzthaftungsrecht haben, berate ich Sie gern:

 

Rechtsanwalt

Hilmar Peters

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