Dann dürfen Sie Ihr Kind eben nicht auf die Strasse lassen! (Zum Thema Aufsichtspflicht-Deliktfähigkeit und Haftung für Sachbeschädigung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.07.20091535 Mal gelesen

Die Mandantin kann es nicht fassen: ein 8-jähriger ist ihrem ordnungsgemäß geparkten PKW quasi ungebremst in die Tür gerast - der Sachschaden ist erheblich. Ein anderer Mandant erkannte wohl, dass es sich im Grunde um "Glück im Unglück" handelte: er fuhr tatsächlich Schrittgeschwindigkeit, als ihn ein 9-jähriges Kind trotz erfolgreichen "rechtzeitigen" Bremsens noch mit dem Rad touchierte. Gewissermaße aus dem "Nichts", von einem Weg, nicht einmal der Bürgersteig ließ mit einer Absenkung eine Ausfahrt erahnen. Niemand kam körperlich zu Schaden - außer der Karosse. Hier entstand ein vierstelliger Schaden.

Beide waren sich einig: Da sie als PKW-Halter und -Fahrer den jeweiligen Schaden nicht versursacht hatten, müßten die Eltern der Kinder zahlen. Entweder anstelle der Kinder oder aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht. Oder die private Haftpflichtversicherung der Eltern tritt ein. Schließlich wird doch allerorten davor gewarnt, Kinder ihre Räder als Transportmittel nutzen zu lassen, bevor sie die erforderliche Einsichtfähigkeit und das Urteilsvermögen haben, um solche Unfälle zu vermeiden.

Dies sieht jedoch die Rechtsprechung nach der Änderung des § 828 BGB und der Anhebung des Haftungsalters der Kinder von 7 auf 10 Jahre für im Straßenverkehr verursachte Unfälle aller Ebenen anders:

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und z.B. einem neun Jahre alten Kind, haftet der Halter des Fahrzeugs alleine, ein Mitverschulden kommt aufgrund der typischen Überforderungssituation von Kindern im Straßenverkehr nicht in Betracht. (OLG Köln, 2.4.2007; 24 W 13/07). Und fährt ein Kind auf einem Rad ohne Bremse, wovon die Eltern keine Kenntnis haben, dann liegt eben auch dies an der Fehleinschätzung von Seiten des Kindes.

Das OLG Hamm hebt in einem ähnlichen Urteil extra hervor, dass die "Anhebung des Haftungsalters von Kindern im Straßenverkehr" lediglich dem Schutz der Kinder diene und eben keine Ausweitung der Aufsichtspflicht der Eltern zur Folge habe (OLG Hamm, 9.6.2000; 9 U 226/99). Ein weiteres Urteil begründet: " Bei Fahrradunfällen misslingt jedoch die Inanspruchnahme der Eltern über § 832 BGB in der Praxis häufig, da das unbeaufsichtigte Fahren ohne elterliche Begleitung Verkehrsitte ist" (LG Osnabrück 2.2.2008;  2 S 201/08). Sogar ein (dem jeweils geschädigten) fast aburd anmutendes Urteil des BGH (16.10.2007; VI ZR 42/07), wo es um das bewußt(?) auf die Straße rollen gelassene, führerlose Fahrrad und den im Zuge des Experiments angerichteten Schaden ging, kommt zu einem solchen Schluß. Aus Osnabrück hieß es: " Kommt ein durch ein unter zehn Jahre altes Kind Geschädigter nicht zur Verwirklichung seines Schadensersatzanspruches, so ist dies hinzunehmen."

Das fällt einem Geschädigten freilich schwer.

Es erleichtert aber unter Umständen die Inanspruchnahme der Eltern abenteuerlustiger Kinder wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.

Einige Ansatzpunkte werden an dieser Stelle demnächst ergänzt.

Schon jetzt gilt: Weder als Geschädigter noch als zur Zahlung aufgeforderter Aufsichtspflichtiger sollten Sie auf die verkehrsanwaltliche Beratung verzichten.