Insolvenzverwalter A. Bierbach vom Falk - Fonds 53 bzw. Falk-Einkaufs- und Dienstleistungs Objekt Angermünde KG scheitert in I.Instanz mit Rückforderung von Ausschüttungen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.12.20092527 Mal gelesen
Die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückforderung der Ausschüttungen konnte erfolgreich zugunsten des verklagten Gesellschafters zunächst in I. Instanz abgewehrt werden, es kam zur Klageabweisung. Maßgeblich war, dass die Ausschüttungen von 1995 bis 1998 an den Mandanten (Mdtn.)  gezahlt wurden, obwohl die Gesellschaft plangemäß unterbilanziert war. Die Unterbilanz hatte ihre Ursache in der hohen Abschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz. Demnach die Ausschüttungen keine Gewinne waren, was fälschlich viele Gesellschafter dachten sondern haftungsträchtige Entnahmen.
Da der Mdt. über die Treuhänderin PROMETA Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH am insolventen Falk- Fonds 53 beteiligt war, hatte das Gericht mehrere Rechtsfragen zu klären:
1. Ist die Abtretung der Ansprüche der "PROMETA" gegen ihren Treugeber / Gesellschafter / Mandanten an den klagenden Insolvenzverwalter rechtmäßig?
2. Stehen dem Mdtn. Prospekthaftungsansprüche gg. die Prometa zu, weil der Prospekt des Falk-Fonds 53 über das systembedingte Haftungsrisiko nicht aufklärt?
3. Ist der Anspruch des Insolvenzverwalters verjährt?
Das Amtsgericht Wunsiedel entschied am 24.04.2009 ( Az.: 2 C 45/09) zugunsten des Mdt. für eine Verjährung der Ansprüche.  Hierfür wendete es allgemeine Verjährungsvorschriften an. Da die Ausschüttungen zuletzt im Jahre 1998 gezahlt wurden und hiernach der abgetretene Ausgleichsanspruch der "Prometa" entstand, nahm das Gericht Verjährung zum 31.12.2004 an. Zu einer Anwendung des §159 HGB kam es nicht, weil der Mdt. kein Direkt- sondern Treuhandkommanditist war, der nur wirtschaftlich einem  Kommanditisten gleich stand.