Schadenersatz wegen Bilanzmanipulation
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Vorstand einer Krankenkasse für Bilanzmanipulationen Schadenersatz zahlen muss.
Der alleinige Vorstand einer Betriebskrankenkasse (BKK) verschob in der Bilanz eine Vielzahl von bereits im Vorjahr angefallenen Rechnungspositionen in das Folgejahr, um das hohe Defizit und die damit verbundene Schließung der BKK zu vermeiden. In Unkenntnis dieser Manipulationen vereinigten sich andere Betriebskrankenkasse mit dieser BKK zu einer neuen BKK. Nach Aufdeckung der Vorgänge wurde dem Vorstand fristlos gekündigt.
Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass die BKK Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten des Anstellungsvertrages verlangen kann. Das ehemalige Vorstandsmitglied verschwieg die verfälschenden Eingriffe in die BKK-Bilanz und verletzte damit fortgesetzt und vorsätzlich gegenüber ihrer damaligen Arbeitgeberin die Pflicht, zutreffend die Vermögenssituation der BKK darzustellen. Dadurch unterließ die BKK rechtlich an sich gebotene Beitragserhöhungen. Des weiteren entgingen ihr Beitragseinnahmen, die sie später nach der Krankenkassen-Fusion nicht mehr realisieren konnte.
Bundessozialgericht B 1 KR 9/08 vom 05.05.2009