Stellungnahme zur Entschädigungspraxis der HAMBURGER SPARKASSE gegenüber LEHMAN - ANLEGERN

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
20.02.20091784 Mal gelesen

Die Hamburger Sparkasse (HASPA) hat einigen mit dem Kauf von Lehman - Zertifikaten geschädigten Anlegern Entschädigungsbeträge angeboten. Die Summen beginnen bei ca. 10 % der ursprünglichen Anlagesumme; in Einzelfällen werden auch höhere Entschädigungssummen angeboten. Einer Vielzahl von Anlegern wurden allerdings auch keine Entschädigungsangebote unterbreitet. Die HASPA ist insbesondere der Auffassung, dass die Insolvenz von Lehman Brothers nicht vorhersehbar gewesen wäre und dass insofern bei der überwiegenden Anzahl der Beratungsgespräche keine Beratungsfehler festzustellen seien .

Diese Auffassung dürfte jedenfalls in Bezug auf die Nichtvorhersehbarkeit des Emittentenrisikos unzutreffend sein.

Tatsächlich gab es bereits seit März 2008 Berichte in der einschlägigen Fachpresse, dass auf die Risiken bei Lehmann Brothers hinzuweisen war. In Bankkreisen bestand sogar schon im Juli 2007 Kenntnis vom Anstieg sog. Credit Default Swaps der Lehman Brothers.

Bei Anlegern, die in den Jahren 2007 und 2008 Zertifikate erworben und keine oder nur sehr geringe Entschädigungsangebote von der HASPA unterbreitet bekommen haben, sollte überprüft werden, ob der Bankberater aufgrund der Presseberichte darauf hingewiesen hat, dass ein Emittentenrisiko, d.h. ein Insolvenzrisiko von Lehman Brothers bestanden hat und die Zertifikate nicht der Einlagensicherung unterliegen. Sollten diese Aspekte in dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht genannt worden sein, dürften gute Aussichten bestehen, die verlorene Anlagesumme im Wege eines Schadensersatzprozesses in voller Höhe zurückzuerhalten. Je näher die Anlage dabei dem neuralgischen Datum der Insolvenz von LEHMAN BROTHERS kommt, umso größer dürften die Prozeßaussichten sein.

In jedem Falle sollte jeder Anleger das ihm vorgelegte Entschädigungsangebot durch fachkundigen Rat prüfen lassen.

Für nähere Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

 

RA Matthias W. Kroll, LL.M.

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