Erfolg für Lehman-Opfer in der Schweiz: Credit Suisse und NAB leisten außergerichtlich Schadenersatz im Gesamtvolumen von ca. SFR 1.000.000,00. Neue Hoffnung auch für Anleger in Deutschland!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.01.2009767 Mal gelesen
Ähnlich wie der in Deutschland tätige Bund für Soziales und Ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (www.bsz-ev.de), haben sich nun auch in der Schweiz geschädigte Anleger diverser Lehman Zertifikate unter anwaltlicher Betreuung zusammengeschlossen, um ihre Interessen gegenüber Banken zu verfolgen.
 
Auch in der Schweiz zeigte dieses Vorgehen nun erste Erfolge. So erhalten Credit-Suisse-Kunden, die sich der Schutzgemeinschaft angeschlossen hatten und in der Schweiz mit Schrottpapieren der Lehman-Bank Geld verloren haben, nun Schadenersatz. Dies meldet die Schweizer Schutzgemeinschaft. Die Credit Suisse und ihre Tochterbank NAB hätten den ersten Vereinsmitgliedern Schadenersatz in Höhe von rund einer Million Franken geleistet.

Da alle außergerichtlich Entschädigten eine "Stillschweigevereinbarung" unterzeichnen müssen und sich nicht alle der über 4000 Schweizer Lehman-Opfer organisiert haben, dürfte der Gesamtbetrag, den beide Banken ohne die Durchführung entsprechender Klageverfahren bezahlt haben, allerdings noch um einiges höher liegen.
 
Es zeigt sich auch hier, dass ein gemeinsames Vorgehen oftmals sinnvoll ist. Die Münchner Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte (www.cllb.de) , die in Kooperation mit weiteren europäischen Rechtsanwälten ebenfalls bereits eine Vielzahl von Anlegern im Zusammenhang mit Lehman-Brothers Zertifikaten vertritt, rät allen Anlegern, Ihre Ansprüche durch eine auf Kapitalmarktsrecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.
 
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, bestehen nach wie vor auch in Deutschland gute Chancen, die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken durchzusetzen.
 
Voraussetzung hierfür ist eine Falschberatung durch die Bank.
 
Eine solche Falschberatung liegt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer dann vor, wenn seitens des beratenden Kreditinstituts die im Zusammenhang mit den Zertifikaten bestehenden Risiken, nicht, oder nicht vollständig erläutert wurden, oder das Anlageprodukt, mit den Anlagezielen des jeweiligen Kunden nicht in Einklang zu bringen war.