Schadenersatz bei Querschnittlähmung nach Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Sportgerätes

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.11.20081170 Mal gelesen

Kommt eine Person durch eine Gefahrenquelle zu Schaden, so kann deren Betreiber wegen eines Unterlassens nur dann gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf die Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln gegenüber dem Verletzten bestanden hat und er diese durch sein Unterlassen verletzt hat. Eine der in diesem Zusammenhang wichtigsten Rechtspflichten ist die Verkehrssicherungspflicht. Deren Ausgestaltung ist im Wesentlichen durch Gerichtsurteile und rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung konkretisiert worden.

Der Bundesgerichtshof als das höchste deutsche Zivilgericht hat aktuell einen Unfall, bei dem ein 37 Jahre alter Mann bei dem Versuch eines Saltos vorwärts auf einem Trampolin in einer Freizeitanlage nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken gelandet war und sich bei dem Aufprall das Genick mit der Folge einer Querschnittlähmung gebrochen hatte, zum Anlass genommen, die im Laufe der Jahrzehnte aufgestellten Grundsätze zu bestätigen und zu verfeinern (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 223/07 in RRa 2008, 234).

Der Senat hat betont, "dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann"und dass "nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen" ist und auch "nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge getroffen werden"kann und muss. Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft, "muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen" zur Schadenvermeidung treffen, wobei auf den jeweils betroffenen Lebensbereich und dort auf einen "verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Angehörigen dieses Verkehrskreises"abgestellt wird. Den Anforderungen ist danach entsprochen, "wenn im Ergebnis derjenigen Sicherheitsgrad erreicht ist, denn die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält". Stets ist eine Abwägung der gesamten Umstände vorzunehmen. DIN-Normen sind, so die Richter, lediglich Empfehlungen und statuieren "regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen".

Steht wie im entschiedenen Fall eine Sport- und Spielanlage in Rede, so sind potentielle Benutzer "vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden"können (so auch das Landgericht Würzburg in einem Urteil vom 18. Oktober 2007 - 62 O 880/07) hinsichtlich einer Holzbrücke, die über einen Bach in der unmittelbaren Nähe eines Wanderwegs führte).

Die Art und Weise, wie in einem solchen Fall der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan werden kann, richtet sich laut Bundesgerichtshof danach, "welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- und Sportgerätes und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer üblicherweise erwartet werden kann".

Hinsichtlich des entschiedenen Sachverhalts hat das oberste Zivilgericht eine Pflichtverletzung der Betreiberin der Freizeitanlage darin gesehen, dass "die Warenhinweise unzureichend waren", da "Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden" waren beziehungsweise zumindest ein deutlicher Hinweis darauf fehlte, "dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einen Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann". Der Betreiber einer solchen Anlage muss mit einem von Selbstüberschätzung geprägtem Verhalten unerfahrener Benutzer rechnen.

Ist für den Nutzer jedoch, wie bei der ebenfalls zitierten Entscheidung des Landgerichts Würzburg, erkennbar, dass die gefahrdrohende Einrichtung - dort der Holzsteg - nicht für den üblichen Gebrauch (über den Wanderweg) eingerichtet ist, so kann kein gesicherter Zustand erwartet werden.

Beide Urteile machen deutlich, dass stets auch ein die Ersatzpflicht gegebenenfalls reduzierendes oder sogar ausschließendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 Abs. 1 BGB) zu prüfen ist. Hierbei ist, so die Senatsmitglieder, insbesondere zu fragen, ob für den Nutzer erkennbar ist, dass ihn die von dem Betreiber der gefährlichen Anlage ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht vor gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen schützen können.