CLLB Rechtsanwälte informieren: Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
03.02.2015291 Mal gelesen
Bundesgerichtshof entscheidet verbraucherfreundlich und stellt das Antragsmodell dem Policenmodell gleich

München, 03.02.2015 - Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern  ein grundsätzlich unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Gestützt auf diese Entscheidung können Versicherungsnehmer auch heute noch die geleisteten Beiträge - abzüglich Risikoschutz - zurückholen. Dies gilt vom Grundsatz her sogar dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt wurde. 

Bisher war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 nur für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, anerkannt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären kann. Während im Antragsmodell der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung erhielt, bekam er diese im Policenmodell erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. regelte für das Antragsmodell, dass das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung hat der Bundesgerichtshof nun bei Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt. 

Somit können auch heute noch Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen haben und nicht zutreffend belehrt wurden, ihren Rücktritt erklären. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der bezahlten Versicherungsprämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz. 

Mit Hilfe dieses Rücktrittsrechts können sich die betroffenen Versicherungsnehmer somit von ihren Verträgen lösen, ohne derart große Abschläge, wie sie regerlmäßig bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages anfallen, in Kauf nehmen zu müssen. Sogar bei bereits gekündigten Verträgen kann grundsätzlich der Rücktritt noch erklärt werden. 

Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. "Auf Grund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich nicht selten gute Ergebnisse für Versicherungsnehmer erzielen", so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut. 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de