BGH: Die "Quasideckung" im Versicherungsrecht

BGH: Die "Quasideckung" im Versicherungsrecht
19.11.2014591 Mal gelesen
Mit Urteil vom 26.03.2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Versicherungsnehmer bei mangelnder Risikoabdeckung unter Umständen so gestellt werden muss, als hätte er den nötigen Versicherungsschutz erhalten (sog. "Quasideckung") (AZ.: IV ZR 422/12).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Hier klagt ein selbstständiger Ofenbaumeister gegen seinen Versicherungsmakler im Wege der Feststellungsklage auf Schadenersatz. Der Beklagte hatte dem Kläger eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, welche jedoch keine Schäden aus Fliesenlegerarbeiten erfasst. Nachdem der Kläger bei der Versicherung Deckung für ebensolche Schäden verlangte, lehnte die Versicherung die Deckung ab, weil Schäden im Zusammenhang mit Fliesenarbeiten nicht erfasst seien.

Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten angegeben, er sei Handwerker, nämlich "Ofenbauer", wobei in der Deckungsnote "Ofensetzer" eingetragen war und vor Weiterleitung an den Versicherer handschriftlich vom Beklagten "incl. zugehöriger Fliesenarbeiten" eingefügt wurde. Nun meint der Kläger, der Beklagte habe nicht für ausreichenden Versicherungsschutz gesorgt. Dem folgen sowohl das LG als auch der BGH.

Der BGH geht hier von der sog. "Quasideckung" nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus, weil der Beklagte dazu verpflichtet sei, den Zustand herzustellen, der bei ausreichendem Versicherungsschutz bestanden hätte. Allerdings kann vom Versicherungsnehmer in diesem Fall keine Befriedigung des Gläubigers verlangt werden. Außerdem habe der Beklagte seine Pflichten schuldhaft verletzt, denn einen Versicherungsmakler treffen weitreichende Pflichten, vergleichbar einem Berater.

Demzufolge hätte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Klägers wahren, d.h. auch einen individuell passenden Versicherungsschutz besorgen müssen. Zudem treffe ihn eine selbstständige Untersuchungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich des Versicherungsobjekts. Gegen diese Pflichten habe der Beklagte verstoßen. Der handschriftliche Vermerk sei nicht ausreichend, um eine Pflichtverletzung auszuschließen. Ein Mitverschulden des Klägers komme nicht in Betracht, so der BGH.

Das Versicherungsrecht ist eine vielschichtige und dennoch wichtige Materie, die für einen Laien nicht immer auf den ersten Blick zu durchschauen ist. Gerade eine Berufshaftpflichtversicherung ist aber unter Umständen unerlässlich. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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