Renten- und Lebensversicherungen: Wann kann ein Widerruf weiterhelfen?

Renten- und Lebensversicherungen: Wann kann ein Widerruf weiterhelfen?
05.11.2014239 Mal gelesen
Schlagzeilenträchtige Urteile haben die Aufmerksamkeit von Verbrauchern auf den Widerruf von Renten- und Lebensversicherungen gelenkt. Doch trotz der Urteile des Bundesgerichtshofs stellt sich bei jedem einzelnen Versicherungsvertrag die Frage, ob dieser widerrufen werden kann.

Im Sommer 2014 rückten Gerichtsurteile ein Verbraucherrecht in den Fokus der Aufmerksamkeit von Renten- und Lebensversicherten. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der zweimal mit der Frage befasst, ob Altverträge widerrufen werden könne. Die Antwort des Gerichts war differenziert. Und so mancher Versicherte sich nun fragt, ob auch in seinem oder ihre Fall ein Widerruf möglich ist - insbesondere dann, wenn die Lebensversicherung als Kapitalanlage eingesetzt wurde und der vertragliche vereinbarte Rückkaufswert für Ernüchterung sorgt bzw. sorgte.

 

Der Widerruf ein gesetzlich festgeschriebenes Verbraucherrecht. Wird ein Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, dann wird der Vertrag (fast) so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. In diesem Punkt unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet. Doch wie bereits die beiden unterschiedlichen BGH-Entscheidungen erahnen lassen, ist ein Widerruf - genauer Widerspruch - bei Renten- und Lebensversicherungsverträge nicht immer möglich.

 

Widerrufsbelehrung hat entscheidende Bedeutung

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und teilweise bereits gekündigt sind, stellt sich die Frage, wie lange ein Widerruf "durchgesetzt" werden kann, um sich gegen einen Rückkaufswert zu wehren. Dass ein Widerruf nicht beliebig lange möglich sein kann, lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Denn ein Vertrag kann nur bis zum Ende der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Doch gerade Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft.

 

Doch gerade die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, führte in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Vielmehr befinden sich dort oftmals Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Rentenversicherung oder Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Versicherungsverträgen ist komplex. Wenn Renten- oder Lebensversicherte sich angesichts dessen fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist und ob ein Widerruf in Frage kommt, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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