Widerruf bei Renten- und Lebensversicherungen: Keine „einfache“ Lösung für alle Fälle

Widerruf bei Renten- und Lebensversicherungen: Keine „einfache“ Lösung für alle Fälle
04.11.2014253 Mal gelesen
Schlagzeilenträchtige Urteile haben die Aufmerksamkeit von Verbrauchern auf den Widerruf von Renten- und Lebensversicherungen gelenkt. Doch trotz verschiedener Urteile des Bundesgerichtshofs stellt sich bei jedem einzelnen Versicherungsvertrag die nicht einfache Frage, ob dieser widerrufbar ist.

Das Widerrufsrecht bei Rentenversicherungsverträgen und Lebensversicherungsverträgen ist bereits seit Jahren im Gesetz festgeschrieben. Dennoch erfuhr dieses Thema im Jahr 2014 besondere Aufmerksamkeit seitens der Verbraucher. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hatte zur Folge, dass so mancher Versicherte sich fragt, ob auch in seinem oder ihre Fall ein Widerruf möglich ist - insbesondere dann, wenn die Lebensversicherung als Kapitalanlage eingesetzt wurde und der vertragliche vereinbarte Rückkaufswert für Ernüchterung sorgt bzw. sorgte.

 

Müssen sich Renten- oder Lebensversicherter bereits mit einer solchen Problematik auseinandersetzen oder befürchten dies bei einer anvisierten, vorzeitigen Trennung vom Versicherungsvertrag, dann wird meist der Widerruf als Lösungsansatz benannt. Wird ein Versicherungsvertrag wirksam widerrufen, dann wird der Vertrag (fast) so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet. Doch ist ein Widerruf damit eine stets gangbare "Patentlösung"?

 

Widerrufsbelehrung ist entscheidend für die Frage, ob ein bestimmter Renten- oder Lebensversicherungsvertrag widerrufen werden kann

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und teilweise bereits gekündigt sind, stellt sich die Frage, wie lange ein Widerruf "durchgesetzt" werden kann, um sich gegen einen Rückkaufswert zu wehren. Dass ein Widerruf nicht beliebig lange möglich sein kann, lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Denn ein Vertrag kann nur bis zum Ende der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Doch gerade Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft.

 

Doch gerade die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, führte in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Vielmehr befinden sich dort oftmals Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Rentenversicherung oder Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Gerichtsurteile helfen nur dann weiter, wenn sie dieselbe Sachlage betreffen - schon Kleinigkeiten können rechtliche Bewertung verändern

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Versicherungsverträgen ist komplex, wie sich schon bei der - vermeintlich - einfachen Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist zeigt. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können Lebensversicherten nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt aber zahlreiche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Wenn Renten- oder Lebensversicherte sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist und ob ein Widerruf in Frage kommt, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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