Gekündigte Lebensversicherung – Wie können sich Versicherte gegen den Rückkaufswert wehren?

Gekündigte Lebensversicherung – Wie können sich Versicherte gegen den Rückkaufswert wehren?
06.10.2014289 Mal gelesen
Wegen der Kündigung einer Lebensversicherung kann auf Versicherte eine unliebsame Folge zukommen: Denn sie erhalten oftmals einen Rückkaufswert. Welche Rechte können Betroffene geltend machen, wenn sie sich hiermit nicht einfach abfinden möchten?

So manche Lebensversicherung ist nicht "nur" eine Versicherung, sondern auch eine Kapitalanlage - immerhin verheißen "Garantiezinsen" eine verlässliche Rendite. Doch die Renditeerwartungen können enttäuscht werden, wenn der Versicherte vorzeitig auf das investierte Kapital zugreifen möchte. Denn die Kündigung eines Vertrags kann zur Folge haben, dass nicht der "garantieverzinste" Betrag ausbezahlt wird, sondern ein geringerer Rückkaufswert. Mit diesem Ergebnis wollen sich jedoch nicht alle Betroffenen abfinden.

 

Ein Recht, das zur Abwehr des Rückkaufswerts eingesetzt werden kann, ist der Widerruf. Durch einen Widerruf kann die vertragliche Grundlage des Rückkaufswerts angegriffen werden. Ein wirksamer Widerruf hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag nachträglich so behandelt, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Wie lange kann ein Widerruf weiterhelfen?

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und bisweilen auch bereits längst gekündigt wurden, stellt sich die Frage, ob ein Widerruf überhaupt noch möglich ist. Denn ein Widerruf ist nicht beliebig lange möglich, sondern nur innerhalb der Widerrufsfrist. Dies lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Gerade bei Lebensversicherungen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurden, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft. Doch der Blick in die Vertragsunterlagen kann hier oftmals nicht weiterhelfen.

 

Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Diese Rechtsfrage führt in der Praxis zu komplexen Prüfungen. Denn die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Vielmehr befinden sich dort oftmals Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Urteile helfen nur dann weiter, wenn sie denselben Sachverhalte betreffen

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebensversicherung ist nicht auf den ersten Blick durchschaubar, wie sich die - vermeintlich - einfache Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist zeigt. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können Lebensversicherten nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt aber zahlreiche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

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