Rückkaufswert: Welche rechtlichen Optionen stehen Versicherten bei einer enttäuschenden Kündigung offen?

Rückkaufswert: Welche rechtlichen Optionen stehen Versicherten bei einer enttäuschenden Kündigung offen?
28.09.2014302 Mal gelesen
Soll eine Lebensversicherung gekündigt werden oder wurde sie bereits gekündigt, dann wegen des Rückkaufswerts eine Enttäuschung drohen – insbesondere dann, wenn die Versicherung als Kapitalanlage angesehen wurde. Welche Rechte können Versicherten in diesem Fall weiterhelfen?

Wer eine Lebensversicherung abschließt, kann verschiedene Ziele verfolgen. Denn diese Versicherungen werden des Öfteren auch als Kapitalanlagen eingesetzt. Dass ein Versicherungsvertrag jedoch gewisse Besonderheiten mit sich bringt, zeigt sich, wenn vor dem Ende der Vertragslaufzeit auf das investierte Geld zugegriffen werden soll. Denn zahlreiche Verträge sehen für den Fall einer Kündigung vor, dass nicht der eingezahlte Betrags mitsamt der entsprechenden "Garantiezinsen", sondern dass ein berechneter Rückkaufswert ausgezahlt wird.

 

Wirksamer Widerruf beseitigt die vertragliche Grundlage des Rückkaufswerts

 

Damit möchte sich jedoch nicht jeder Lebensversicherte abfinden. Doch können Versicherte sich überhaupt gegen eine Vertragsklausel wehren - sei es nach einer Kündigung oder wenn eine Kündigung angedacht ist? Wenn eine vertragliche Regelung angegriffen werden soll, dann bietet der Widerruf gute Ansatzpunkte. Denn der Widerruf eines Vertrags sorgt dafür, dass Vertrag nachträglich so behandelt wird, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Ist die Vertragsgrundlage entfallen, dann haben vertraglichen Vereinbarungen wie etwa der Rückkaufswert keine Grundlage mehr, auf der sie eingefordert werden können. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, die einen bestehenden Betrag (mit allen darin enthaltenen Regelungen) beendet.

 

Da die Vertragsschlüsse oftmals Jahre zurückliegen und bisweilen auch bereits längst gekündigt wurden, stellt sich die Frage, wie lange ein Widerruf "durchgesetzt" werden kann, um sich gegen einen Rückkaufswert zu wehren. Dass dies nicht beliebig lange möglich sein kann, lässt sich schon daran erkennen, dass beim Abschluss neuerer Lebensversicherungen meist eine Widerrufsbelehrung übergeben wurde. Denn ein Vertrag kann nur bis zum Ende der Widerrufsfrist wirksam widerrufen werden. Doch gerade Verträgen, die bereits vor Jahren abgeschlossen wurde, stellt sich die Frage, ob diese Frist überhaupt noch läuft.

 

Wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann ein Versicherungsvertrag widerrufen werden

 

Doch gerade die Frage, ob einem bestimmten Versicherungsvertrag grundsätzlich noch widersprochen werden kann, führte in der Praxis zu einer komplexen rechtlichen Prüfung. Denn die Voraussetzung für einen Start der Widerrufsfrist ist, dass überhaupt klar ist, wenn die Widerrufsfrist konkret zu laufen beginnt. Die Vertragsunterlagen können bei der Suche nach eine konkreten Startdatum meist nicht weiterhelfen. Vielmehr befinden sich dort oftmals Formulierungen, die anhand mehrerer Faktoren ein bestimmtes Datum ermitteln lassen - oder eben nicht. Ein Beispiel für letzteres ist das Wort "frühestens". Denn je nachdem wie der konkrete Abschluss der Lebensversicherung ablief, können verschiedene Zeitpunkte in Frage kommen. Solche Ungewissheiten verhindern den Friststart.

 

Die Rechtslage rund um den Widerspruch bei Lebensversicherung ist komplex, wie sich schon bei der - vermeintlich - einfachen Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist zeigt. Auch bereits von Gerichten entschiedene Fälle können Lebensversicherten nicht in jedem Fall weiterhelfen. Denn zum einen gibt es sehr viele Gerichtsurteile und Urteile können nur dann weiter helfen, wenn sie tatsächlich dieselbe Konstellation betreffen. Es gibt aber zahlreiche Vertragstexte und auch die Versicherungsgesellschaften selbst überarbeiten ihre Verträge, sodass die Suche nach der "passenden" Entscheidungen - wenn es sie überhaupt gibt - juristische Kenntnisse erfordert.

 

Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen. Denn erst nach einer fachkundigen Prüfung kann im Einzelfall geklärt werden, ob ein Widerruf möglich ist und ob es ggf. passende Rechtsprechung gibt.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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