Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Saarbrücken v. 09.10.2007 - 4 U 80/07 -)

30.06.2008
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