Radfahren ohne Helm

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
30.06.2008583 Mal gelesen

Das fehlende Tragen eines Fahrradhelms begründet erst dann den Mitverschuldensvorwurf gem. § 254 BGB, wenn sich der Radfahrer als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn in seiner persönlichen Disposition ein gesteigertes Gefährdungspotenzial besteht (OLG Saarbrücken v. 09.10.2007 - 4 U 80/07 -)