Gekündigte Lebensversicherungen und späterer Widerruf: Rechtslage ist für Versicherte kompliziert

Gekündigte Lebensversicherungen und späterer Widerruf: Rechtslage ist für Versicherte kompliziert
08.09.2014310 Mal gelesen
Der Widerruf gegen Versicherungsverträge beschäftigt Versicherte, Versicherungen und auch die Gerichte. Doch die Rechtslage ist komplex, wie zwei sehr unterschiedliche BGH-Urteile aus diesem Sommer demonstrieren. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Zwei in diesem Sommer ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshof bescherten dem Thema "Widerruf von Renten- bzw. Lebensversicherung" erhebliche mediale Aufmerksamkeit. Denn nicht jeder Renten- oder Lebensversicherten ist mit dem Ergebnis einer Kündigung zufrieden. Dennoch ist es für Verbraucher wegen der beiden neuerlichen Entscheidungen schwierig zu beurteilen, ob der Widerruf ein gangbarer Weg ist, um mehr Geld als den Rückkaufwert von der Versicherung zu fordern. Denn nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist ein weiteres Mal deutlich geworden, dass die Rechtslage rund um den Widerruf bzw. Widerspruch komplex ist. Denn zwei - auf den ersten Blick - recht ähnliche Fälle endeten mit unterschiedlichen Ergebnissen.

 

BGH-Entscheidungen verdeutlichen, wie kompliziert die Rechtslage beim Widerruf von Versicherungsverträgen ist

 

Zum einen ist dies darauf zurückzuführen, dass es bei der rechtlichen Beurteilung, ob der Widerruf eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrags möglich ist, auf Kleinigkeiten ankommen kann. Zum anderen gibt und gab es im Bereich der Versicherungsverträge verschiedene gesetzliche Vorschriften, die den Widerruf - genauer den Widerspruch - ausgestalten und regeln. Dass diese gesetzlichen Regelungen große Auswirkungen auf den Einzelfall haben, zeigte sich auch bei dem beiden BGH-Urteilen, die jüngst zu diesem Thema entschieden wurden.

 

Eine besonders bedeutende Entscheidung ist das Urteil vom 16.07.2014. Der BGH hatte zu entschieden, ob ein Lebensversicherungsvertrag bereits deshalb wiederrufbar ist, weil beim Vertragsabschluss das Policenmodell angewendet wurde. Hierbei handelt es sich um das damals gültige Modell des Vertragsschlusses, bei welchem der Versicherungsvertrag erst dann als abgeschlossen behandelt wurde, wenn der Versicherte nicht binnen 14 Tage nach Erhalt der Unterlagen widersprach. Das Policenmodell wurde als nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar angegriffen, sodass schon deswegen ein Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag möglich sei solle. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass das Policenmodell kein Verstoß gegen Europarecht sei - daher ist ein Lebensversicherung nicht schon deshalb rückabwickelbar, weil sie im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13). Und auch den zusätzlich erklärten Widerspruch des Klägers behandelte der BGH als verspätet, da die gesetzlich vorgeschriebene Höchstfrist für den Widerruf von einem Jahr nach der ersten Prämienzahlung schon abgelaufen war.

 

Widerspruch ist trotz Entscheidung von 16.07.2014 weiterhin möglich - es kommt aber auf den Einzelfall an.

 

Doch trotz dieses Urteils ist der Widerruf einer Lebens- oder Rentenversicherung nicht gänzlich ausgeschlossen. Dies zeigt ein Anfang Mail 2014 ergangenes BGH-Urteil, in welchem ein mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss erklärter Widerspruch gebilligt wurde. In einem entscheidenden Detail unterschied sich dieser Fall jedoch vom im Juli entschiedenen Fall: Der Kläger war beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dies führte, dazu, dass die Rechtslage anders beurteilt wurde: Die einjährige Höchstfrist für den Widerspruch ist dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Der Bundesgerichtshof kam in zwei Fällen, die sich auf den ersten Blick sehr ähnlich sind, zu zwei unterschiedlichen Urteilen. Dies zeigt zum einen, dass der Widerruf einer Renten- und Lebensversicherte ein Instrument für Verbraucher ist, die sich gegen unbefriedigende Ergebnisse einer Kündigung oder ähnliches wehren möchten. Die beiden sehr unterschiedlichen Urteile machen aber auch deutlich, dass die Rechtslage komplex ist und dass (vermeintliche) Details entscheidenden Einfluss haben. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen rund um den Widerruf von Versicherungsverträgen befinden sich auf der von der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen herausgegebenen Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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