Widerspruch bei gekündigter Lebensversicherungen: Trotz zwei BGH-Entscheidungen bleibt Rechtslage für Versicherte kompliziert

Widerspruch bei gekündigter Lebensversicherungen: Trotz zwei BGH-Entscheidungen bleibt Rechtslage für Versicherte kompliziert
04.08.2014255 Mal gelesen
Ist nach der Kündigung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags noch ein Widerspruch möglich, sodass Versicherte mehr Geld als den Rückkaufswert erhalten? Der Bundesgerichtshof befasste sich mit dieser Frage wiederholt.

An Lebensversicherungen werden hohe Erwartungen gestellt. Zum einen sollen sie vor Risiken schützen, zum anderen sollen diese Versicherungen sich auf als rentable, mit "Garantiezinsen" versehene Kapitalanlagen bewähren. Doch im Fall einer Kündigung können die meist sehr hohen Erwartungen enttäuscht werden. Denn der ausgezahlte Rückkaufswert kann geringer sein als die erhoffte Summe. Diesen gefühlten Verlust wollte nicht jeder Betroffene hinnehmen, sodass nach rechtlichen Lösungen gesucht wurde.

 

Widerspruch beseitigt Grundlage für Rückkaufswert

 

Ein Ansatzpunkt, um sich gegen den Rückkaufswert zu wehren, ist der Widerspruch. Denn Rückkaufswert beruht auf einer vertraglichen Grundlage. Widerspricht ein Versicherter gegen den Abschluss des Versicherungsvertrags, dann wird der Vertragsabschluss als nicht geschehen behandelt, sodass es auch keine vertragliche Basis für den Rückkaufswert mehr gibt. Jedoch führten die Widersprüche bei gekündigten Lebensversicherungen zur Streitigkeiten mit den Versicherungsunternehmen.

 

Denn gerade bei Versicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, gab es gesetzlich Besonderheiten, sodass sich die Frage stellte, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist. Denn es musste geklärt werden, ob und inwieweit die damalige Fassung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Widerspruch ausschloss. Dort war geregelt, dass der Widerspruch gegen ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie erklärt werden kann.

 

Aufgrund der teilweise deutlich später erklärten Widersprüche von Renten- und Lebensversicherten musste höchstrichterlich geklärt werden, ob diese Widersprüche wirksam sind oder nicht. Der Bundesgerichtshof musste sich in den vergangenen Wochen wiederholt Mit dieser grundlegende Rechtsfragen setzte sich den Bundesgerichtshof in den vergangenen Wochen wiederholt auseinander. Der Bundesgerichtshof hatte im Mai und im Juli 2014 anhand zwei recht ähnlicher Fälle zu entscheiden, ob das Widerspruchsrecht zeitlich beschränkt ist oder ob Versicherte auch später noch wirksam widerrufen können.

 

BGH entschied über Policenmodell

 

Von besonderer Tragweite ist die am 16.07.2014 getroffene BGH-Entscheidung. Es war zu entscheiden, ob bereits wegen des beim Vertragsabschluss verwendeten Policenmodells ein Ansatzpunkt gegeben ist. Der Kläger jenes Falls hatte das damals gültige Policenmodell angegriffen, bei welchem der Versicherungsvertrag erst dann als abgeschlossen behandelt wurde, wenn der Versicherte nicht binnen 14 Tage widersprach. Der Kläger griff das Policenmodell als nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar an, sodass deswegen nachträglich von dem Versicherungsvertrag lösen könne. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass keine Verstoß gegen Europarecht zu erblicken sei, sodass ein Widerspruch nicht schon deshalb möglich ist, weil die Lebensversicherung im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Auch den zweiten Ansatzpunkt des Klägers ließ der Bundesgerichtshof nicht durchdringen. Da der Kläger beim Vertragsschluss im Jahr 1998 ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen, fing die einjährige Widerspruchsfrist an zu laufen. Daher war der Widerspruch des Klägers im Jahr 2011 - nicht mehr fristgerecht.

 

Trotz BGH-Urteil vom 16.07.2014 ist wirksamer Widerspruch ist weiterhin möglich - dies zeigt ein anderes Urteil des Bundesgerichtshofs

 

Dass jedoch nach wie vor wirksam gegen gekündigte Renten- und Lebensversicherungsverträge widersprochen werden kann, zeigt ein anders BGH-Urteil. Im Mai 2014 hatte der BGH den Widerspruch bei einer gekündigten Rentenversicherung gebilligt. Auch in diesem Fall wurde erst nach dem Ablauf der Jahresfrist  des alten § 5a VVG widersprochen. In einem entscheidenden Detail unterschied sich dieser Fall jedoch vom im Juli entschiedenen Fall: Der Kläger war beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dies führte, dazu, dass die Rechtslage anders beurteilt wurde: Die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) ist dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Der Bundesgerichtshof kam in zwei Fällen, die sich auf den ersten Blick sehr ähnlich sind, zu zwei unterschiedlichen Urteilen. Dies zeigt zum einen, dass Renten- und Lebensversicherte sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen wehren können. Zum anderen wird deutlich, dass die Rechtslage komplex ist und dass die Einzelheiten große Bedeutung haben. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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