Widerspruch bei gekündigten Lebensversicherung: BGH beurteilt unterschiedlich, ob Versicherte sich noch gegen den Rückkaufswert wehren können

Widerspruch bei gekündigten Lebensversicherung: BGH beurteilt unterschiedlich, ob Versicherte sich noch gegen den Rückkaufswert wehren können
30.07.2014446 Mal gelesen
Die Kündigung einer Lebensversicherung kann ernüchternd enden, wenn der Auszahlungsbetrag geringer als zuvor erwartet ausfällt. Zwei aktuelle BGH-Urteile bringen eine gemischte Botschaft für Versicherte, die sich wehren möchten, mit sich.

Eine Versicherung kann mehr sein als ein Absicherung gegen bestimmte Risiken - gerade Lebensversicherungen waren wegen ihrer "Garantiezinsen" beliebte Kapitalanlagen. Da diese Versicherungen auch Geldanlagen waren, kündigen Versicherte ihre Policen, wenn sie auf das investierte Geld zugreifen wollten. Doch eine Kündigung kann mit einer Überraschung enden, denn der ausgezahlte Rückkaufswert kann geringer als erwartet ausfallen. Mit diesem Ergebnis wollte sich nicht jeder Betroffene zufriedengeben, sodass nach rechtlichen Lösungen gesucht wurde. Ein Ansatzpunkt ist der Widerspruch, da dieser den ursprünglichen Versicherungsvertrag und somit auch die Grundlage für den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert entfernt. Doch an dem Widerspruch der Lebens- und Rentenversicherten und den damit verbundenen Geldforderungen entzündeten sich Rechtsstreite.

 

Der Widerspruch eines bereits gekündigten Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag brachte grundlegende rechtliche Fragen mit sich - insbesondere bei Versicherungsverträgen, die zwischen 1998 und 2007 abgeschlossen wurden. Diese Rechtsfragen beschäftigten den Bundesgerichtshof in den vergangenen Wochen wiederholt. Denn es musste geklärt werden, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. Denn bis ins Jahr 2007 war in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Zwei BGH-Urteile - zwei unterschiedliche Ergebnisse für die Versicherten

 

Der Bundesgerichtshof hatte im Mai und im Juli 2014 anhand von zwei unterschiedlichen Fallkonstellationen zu entscheiden, ob das Widerspruchsrecht zeitlich beschränkt ist oder ob Versicherte auch später noch wirksam widerrufen können. Das am 16.07.2014 ergangene Urteil betraf einen Kläger, welche 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Da die einjährige Widerspruchsfrist aber längst abgelaufen ist, gab der der Bundesgerichtshof dem Begehren des Klägers nicht statt.

 

Auch dem zweiten Ansatzpunkt folgte das Gericht nicht. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Lebensversicherung auch deshalb widerrufen werden könne, weil das bis 2007 gültige Policenmodell (Versicherungsvertrag wird erst dann als abgeschlossen behandelt wurden, wenn der Versicherte dem Vertragsschluss 14 Tage lang nicht widersprach) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Dies sah der BGH anders, sodass ein Widerspruch nicht schon deshalb möglich ist, weil die Lebensversicherung im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Details entscheiden, ob ein Widerspruch noch möglich ist

 

Dennoch ist das Urteil vom 16.07.2014 nicht der Schlusspunkt. Denn in bestimmten Fällen können Renten- und Lebensversicherte nach wie vor wirksam einem bereits gekündigten Versicherungsvertrag widersprechen. Es kommt jedoch auch bestimmte Sachverhaltsdetails an. Dies zeigt sich in einem Anfang Mai 2014 vom BGH entschiedenen Fall. Auch dieser Kläger hatte nach Ablauf der Jahresfrist nach alten § 5a VVG dem gekündigten Rentenversicherungsvertrag widersprochen. Im Unterschied zu dem im Juli 2014 entschiedenen Fall, wurde dieser Kläger jedoch nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dieses Detail veranlassten den BGH und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu kommen: Wurde ein Versicherter nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt, ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

 

Die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, dass Versicherte sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen zur Wehr setzen können. Denn die rechtliche Beurteilung eines Falls hängt mitunter von Einzelheiten ab. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich angesichts der komplexen Rechtslage Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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