Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden fiktiven Reparaturkosten

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
29.05.2008804 Mal gelesen


Das Amtsgericht Darmstadt vertritt in seinem Urteil vom 14. April 2008 - Geschäftsnummer: 308 C 133/07 - die Auffassung, dass auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Schadenersatz bezüglich der fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungslöhne besteht. Das Amtsgericht Darmstadt beruft sich in seiner Entscheidung auf ein Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.06.2007, Az: 6 S 55/07, wonach generell nur markengebundene Vertragswerkstätten als gleichwertig anzusehen sind, da die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke gelten und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, so dass sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturmöglichkeit in einer sonstigen Fachwerkstatt verweisen lassen muss.