Urlauber müssen die permanente Störung ihrer Nachtruhe durch den Lärm einer Freiluftdisco nicht hinnehmen. Ungestörter Schlaf sei im Urlaub von besonderer Bedeutung, entschied eine Amtsrichterin in Köln.
Schlaflosigkeit dagegen könne die Ursache eines «vertanen Urlaubs» sein. Die Richterin verurteilte daher einen Reiseveranstalter aus Köln zur Rückzahlung von 60 Prozent des Preises einer Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten. Laut dem am Freitag veröffentlichten Urteil muss der Anbieter an eine vierköpfige Familie außerdem 600 Euro Schadensersatz zahlen (Az: 133 C 533/06).
Im verhandelten Fall hatten die vier Touristen vom ersten Abend eines 14-tägigen Urlaubs an wegen des nächtlichen Lärms kaum ein Auge zugetan. Der Krach kam aus einer Freiluftdisco am Swimmingpool ihres Hotels, die von 22.00 bis 5.00 Uhr morgens geöffnet war. Einschlafen sei allenfalls mit zugestopften Ohren bei geschlossenen Fenstern möglich gewesen, klagten die Urlauber - und setzten sich durch. Ihre Klage sei in vollem Umfang begründet, urteilte die Richterin.