Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht zufriedenstellend? BGH eröffnet Versicherungsnehmern Alternativen

Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht zufriedenstellend? BGH eröffnet Versicherungsnehmern Alternativen
17.06.2014316 Mal gelesen
Die Kündigung einer Renten- oder Lebensversicherung kann für Versicherungsnehmer enttäuschend enden, wenn der zurückgezahlte Rückkaufswert geringer als erhofft ist. Eine Entscheidung des BGH kann Betroffenen den Weg für eine Alternative ebnen.

Eine Lebensversicherung ist für viele Menschen mehr als eine Risikoabsicherungen. Auch wenn die "Garantiezinsen" für neue Lebensversicherungen in der jüngsten Vergangenheit kräftig gesunken sind, waren diese Versicherungen zuvor sehr beliebte Kapitalanlagen. Daher kann es zu Enttäuschungen kommen, wenn nach einer Kündigung des Versicherungsvertrags ein geringer als erhoffter Geldbetrag zurückgezahlt wird. Mit diesem Ergebnis wollten sich nicht alle betroffenen Versicherungsnehmer zufriedenstellen lassen. Sie widerriefen bereits gekündigte Lebensversicherungen und forderten mehr Geld. Die hieran anknüpfenden Streitigkeiten mit dem Versicherungen beschäftigen die Gerichte.

 

Auch der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mussten sich mit gekündigten und widerrufenen Versicherungsverträgen befassen. Diese Gerichte hatte die Frage zu entscheiden, ob es rechtmäßig ist, dass zwischen 1994 und 2007 abgeschlossene Lebens- und Rentenversicherungen nur ein Jahr lang widerrufen werden können - auch wenn die Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wurden. Diese Fragestellung wurden nun anhand eines des Falls eines Klägers entschieden, der eine 1998 abgeschlossenen Rentenversicherung 2007 gekündigt hatte. EIne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hatte der Kläger nicht erhalten. Nun musste gerichtlich geklärt werden, ob ein Widerruf überhaupt noch möglich ist. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

 

Diese Ausschlussregel wurde als europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar eingestuft. Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH entschied der BGH im Mai 2014, dass einem Versicherungsvertrag entgegen der Regelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) auch über die Jahresfirst hinaus wirksam widersprochen werden kann, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Wenn ein Versicherungsnehmer dem ursprünglichen Vertragsschluss erfolgreich widersprochen hat, wird der Renten- oder Lebensversicherungsvertrag (fast) so behandelt, als wäre er nie abgeschlossen worden. Für den Kläger des vom BGH entschiedenen Falls bedeutete dies, dass er mehr als den bereits ausgezahlten Rückkaufswert des bereits gekündigten Rentenversicherungsvertrags verlangen kann.

 

Kann nun jeder unzufriedene Renten- oder Lebensversicherte durch einen Widerspruch erfolgreich mehr Geld fordern? Wie sich anhand des - kurz umrissenen - Urteils zeigt, wird die rechtliche Lösung verschiedene Faktoren beeinflusst. Dass dies je nach Einzelfall unterschiedliche Rechtsprobleme nach sich ziehen kann, zeigt sich daran, dass der Bundesgerichtshof erneut mit der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (alte Fassung) und dem dahinterstehenden Policenmodell befassen muss. Daher sind auch zukünftig die individuellen Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum Urteil des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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