Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Verkehrsrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014273 Mal gelesen
Zur Berücksichtigung altersgerechter Maßstäbe bei der Unfallbeteiligung eines Kindes (§ 828 Abs. 2 BGB; § 9 StVG)

Grundlagen

Hat ein Minderjähriger einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug mitverursacht, kommt es für die nach § 9 StVG zu erfolgende Abwägung der Verursachungsanteile nach der Neufassung des § 828 Abs. 2 BGB außer bei vorsätzlicher Herbeiführung der Verletzung darauf an, ob der Minderjährige bereits das 10. Lebensjahr vollendet hat. Erst ab dieser Altersgrenze müssen sich Minderjährige ein Mitverschulden aus fahrlässigem Verhalten entgegenhalten lassen.

Aktuelles

Das OLG Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom 20.06.2012 (NJW 2012, 3042) festgestellt, auch wenn die Geschädigte vorliegend die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 BGB bereits überschritten hatte, sei zu berücksichtigen, dass die kindlichen Eigenheiten - Impulsivität, mangelnde Konzentrationsfähigkeit und gruppendynamisches Verhalten -, die ein Kind an der hinreichenden Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs hindern, "nicht gewissermaßen punktuell mit dem Erreichen des 10. Lebensjahres abgestellt werden". Daher sei bei der Bewertung von Verkehrsverstößen die altersbedingte Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen in die Bewertung einzubeziehen und vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass das verletzte Kind im Zeitpunkt des Unfalles die Altersgrenze des § 828 Abs. 2 erst um 9 Monate überschritten hatte, und der konkrete Sachverhalt ein alterstypisches Fehlverhalten erkennen lasse. Vorliegend hat das Kind eine Straße an einer Stelle überquert, die nur erreichbar war, wenn eine die Fahrbahn vom Gehweg trennende Bepflanzung überwunden wird. Außerdem fand beim Überqueren eine Ablenkung des Kindes durch Gespräche mit einem anderen Kind verbunden mit damit einhergehender Unaufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen statt. Der Senat führt hierzu aus, der Sachverhalt sei zwar geeignet, einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Kind zu begründen. Hieraus folge jedoch nicht automatisch ein nach altersspezifischen Maßstäben so schwerwiegender Verstoß, dass die Betriebsgefahr des Pkw dahinter zurücktritt. Vielmehr sei es nachvollziehbar und zu berücksichtigen, dass die Fähigkeit des Kindes, sich in allen Situationen ausreichend auf den Verkehr zu konzentrieren, vermindert war (vgl. auch BGH, NJW 1990, 1483; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012, AZ 4 U 131/11, Beck RS 2012, 09603).