Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Versicherungsrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014277 Mal gelesen
Zum Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages Erlöschen des Widerrufsrechts unabhängig von einer Widerrufsbelehrung (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F.)

Das OLG Frankfurt am Main hat sich in einem Urteil vom 23.11.2012 (AZ 7 U 93/11) mit einem Rückzahlungsanspruch des VN auf geleistete Versicherungsprämien einer Lebensversicherung beschäftigt. Der VN vertritt die Ansicht, es handele sich bei der vereinbarten monatlichen Zahlungsweise von Prämien um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F., weshalb auf den Lebensversicherungsvertrag die Vorschriften über Verbraucherkreditgeschäfte Anwendung fänden. Bei Versicherungsverträgen werde grundsätzlich die jährliche Zahlungsweise vereinbart, so daß es bei unterjährlichen Zahlungsmodalitäten zum Hinausschieben der Fälligkeit komme. Daher stehe dem VN ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. zu, welches er auch ausgeübt habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei das Widerrufsrecht gemäß § 255 Abs. 2 BGB unbefristet gewesen. Zwar sei im hier zur Anwendung gelangenden ehemaligen § 7 VerbrKrG a.F. vorgesehen, daß das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach der Abgabe der Willenserklärung ausgeübt werden müsse. Es sei jedoch geboten, insoweit die Neuregelung in § 355 BGB anzuwenden, die den Beginn des Widerrufsrechts untrennbar mit der ordnungsgemäßen Belehrung verbunden habe.

Der Senat läßt dahinstehen, ob eine Finanzierungshilfe oder ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 499 BGB a.F. vorliegt (Zahlungsaufschub ablehnend: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.01.2012, AZ 7 U 105/11 und 08.02.2012, AZ 7 U 166/11). Selbst wenn ein Zahlungsaufschub anzunehmen wäre, stünde dem VN kein unbefristetes Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. zu. Es sei nämlich für das vorliegende Versicherungsverhältnis weiterhin § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. gültig, wonach das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluß des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers unabhängig von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlischt. § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. findet gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB auf Schuldverhältnisse, die wie der vorliegende Vertrag vor dem 01.01.2002 entstanden sind, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Da der Vertrag hier am 01.11.2001 geschlossen wurde, hätte der Widerruf spätestens zum 01.11.2002 erfolgen müssen, was unstreitig nicht geschehen ist.