Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Gebäudeversicherung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014224 Mal gelesen
Umfang des Versicherungsschutzes in der Glasversicherung Plexiglas-Wellplatten als Teil der Gebäudeverglasung (§ 2 AGlB)

In der früheren Rechtsprechung wurde der Begriff "Glas" in der Glasversicherung gegenüber Kunststoffmaterialien wie Plexiglas abgegrenzt (vgl. OLG Celle, OLGR Celle 1995, 152; LG München, VersR 1987, 1129 L).

Sind in Versicherungsbedingungen der Glasversicherung (hier § 2 AGlB) u.a. Kunststoffscheiben als versicherte Gegenstände aufgeführt, ist unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden davon auszugehen, dass Plexiglas-Wellplatten, die eine Überdachung der Veranda bilden, vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dies hat das LG Landshut in einem Urteil vom 30.01.2012 (VersR 2013, 496) festgestellt. Das Gericht führt aus, die versicherte Gebäudeverglasung müsse eine gewisse Lichtdurchlässigkeit aufweisen, wenn auch nicht im Sinne von "glasklar". Letzteres belege der Umstand, dass u.a. Glasbausteine erstattungsfähig sind, die schon aufgrund ihrer Stärke keinen ungetrübten Durchblick gewährleisten können, sondern nur der Aufhellung einer Räumlichkeit dienten, indem sie in Mauerwerke eingesetzt werden. Auch Profilbaugläser sind in einer großen Bandbreite verfügbar und finden oftmals in milchiger Ausführung Verwendung, um einerseits einen Raum von Blicken durch außen abzuschirmen, andererseits aber für eine Belichtung zu sorgen. Letztlich haben alle genannten Gegenstände die Funktion, die umbauten Räumlichkeiten vor äußeren Einwirkungen z.B. durch das Wetter zu schützen, aber dennoch Licht einfallen zu lassen, wenn auch möglicherweise gedämpft. Eine derartige Aufgabe erfüllten die vorliegend zur Verandaüberdachung eingesetzten Plexiglas-Wellplatten durchaus. Die eingesetzten Platten halten insbesondere Regen fern und ermöglichen einen Aufenthalt im Freien auch bei schlechtem Wetter, dunkeln aber andererseits die Terrasse nicht vollständig ab, sondern lassen mildes Licht durchscheinen.

Unerheblich sei, dass Plexiglas-Wellplatten keine plane Oberfläche haben. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass in § 2 AGlB von Kunststoffscheiben gesprochen wird, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst einmal als plane Oberfläche verstanden wird. Jedoch erscheint der Kammer bei verständiger Würdigung aus Sicht eines durchschnittlichen VN eine zweckgebundene Auslegung des Begriffs erforderlich, um dem Sinn der "Gebäudeverglasung" gerecht zu werden. Richtigerweise handele es sich dabei um einen Oberbegriff, unter dem sämtliche Arten der Verglasung zusammengefasst werden, die Bestandteil eines Gebäudes sind, dieses gegen Einwirkungen von außen abschirmen, zugleich aber keine blickdichte Mauer oder Decke bilden, sondern den umbauten Raum erhellen. Ob eine derartige "Verglasung" in einer ebenen Fläche besteht oder in Wellen geformt oder sonst wie gestaltet ist, könne dahingestellt bleiben, solange dem Zweck gedient wird.