Führt ein Schädiger, sei es im Straßenverkehr oder in anderen Lebensbereichen, vorsätzlich eine Körperverletzung herbei, so kann der Geschädigte im Rahmen der Deliktshaftung ein Schmerzensgeld verlangen.
Ein vorsätzliches Handeln ist bereits dann gegeben, wenn der Verursacher eine Vorstellung von dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigungen hat und diese von seinem Willen umfasst sind bzw. von ihm bedingt vorsätzlich in Kauf genommen werden.
Liegen diese Voraussetzungen vor, was insbesondere bei Einsatz eines Autos ggf. nur durch eine umfangreiche Sachverhaltsaufklärung durch Zeugenvernehmungen und die Einholung eines verkehrsunfallanalytischen Sachverständigengutachtens sowie durch eine Gesamtabwägung der Indiztatsachen festzustellen ist, so folgt die Bemessung des Schmerzensgeldes besonderen Grundsätzen. Hierauf hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 2711. 2007 (4 U 276/07) hingewiesen.
Während bei fahrlässiger Herbeiführung einer Körperverletzung regelmäßig lediglich der Ausgleich für die nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigungen zum Tragen kommt, soll der Geschädigte bei vorsätzlicher Verursachung eine Genugtuung für das, was ihm angetan worden ist, erhalten.
Diesen Gesichtspunkt haben die Richter des Berufungssenats hervorgehoben. Die Genugtuungsfunktion führt somit zu einer Erhöhung des zunächst einmal an einem Ausgleich orientierten Schmerzensgeldes. Dessen Bestimmung erfolgt damit zweistufig.
Zunächst wird geprüft, welcher Betrag im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und deren Folgen angemessen ist. Danach erfolgt eine Aufstockung im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tätlichkeit. Es wird eine Gesamtabwägung aller nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme festgestellten Tatumstände vorgenommen, wobei sich der Geschädigte eigenes Fehlverhalten, etwa Provokationen, Beleidigungen oder eigenes verkehrswidriges Verhalten, schmerzensgeld- mindernd anrechnen lassen muss.
In dem zitierten Urteil des Oberlandesgerichts wird in Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekräftigt, dass eine zwischenzeitlich erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Täters regelmäßig keine Auswirkungen auf die Bemessung des Schmerzensgeldes hat.