Autoreparatur, Verjährung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
12.03.20082936 Mal gelesen

Werden Mängelansprüche und die Erstattung von Mangelfolgeschäden wegen einer vermeintlich mangelhaften Reparatur geltend gemacht, so beginnt die zweijährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Abnahme des reparierten Fahrzeuges und nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Reparatur stattgefunden hatte.

Dies ist in einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20.12. 2007 (5 U 906/07) festgehalten.

Der Berufungssenat hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass "es auf Kenntnis oder Kennenmüssen von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht"ankommt.

Erfährt der Eigentümer eines reparierten Fahrzeuges erst auf Grund einer Fehlfunktion nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist, dass die Reparatur seinerzeit mangelhaft ausgeführt worden war, so kann er im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung gleichwohl keine Ansprüche mehr geltend machen.

Ein sogenannter deliktsrechtlicher Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung des Eigentums, der einer dreijährigen und damit längeren Verjährung unterliegt, scheitert bei mangelhafter Reparatur regelmäßig, so die Senatsmitglieder, daran, dass die Pflichtverletzung, die insbesondere auch in einem Unterlassen bestehen kann, ausschließlich auf den reparierten Gegenstand und nicht auf das Eigentum im Übrigen bezogen ist. Eine Eigentumsverletzung ist nur anzunehmen, wenn es durch die mangelhafte Leistung zu darüber hinausgehenden Schäden am weiteren Bestellereigentum gekommen ist. Bei der Abgrenzung im Einzelnen ist hier jedoch vieles in der Rechtsprechung und Fachliteratur streitig.