Arbeitsunfall/Wegeunfall bei schweren Verletzungen durch Passieren der Außentür des Wohnhauses?

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.09.2013283 Mal gelesen
Das Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg hat am 20.9.12 entschieden, dass bei Verletzungen durch das Passieren der Außentür des Wohnhauses auf dem Arbeitsweg Ort und Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung entscheidend sind für die Feststellung eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls.

Das Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg hat am 20.9.12 entschieden, dass bei Verletzungen durch das Passieren der Außentür des Wohnhauses auf dem Arbeitsweg Ort und Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung entscheidend sind für die Feststellung eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls.

Der Kläger erlitt am Morgen des 2.6.08 schwere Knieverletzungen, indem er sich beim Verlassen des Wohnhauses den linken Fuß in der Automatikhaustür einklemmte. Dies hatte eine stationäre Behandlung inklusive einer Operation, sowie eine Arbeitsunfähigkeit für unbestimmte Zeit zur Folge. Die beklagte Berufsgenossenschaft weigerte sich anschließend, jegliche Versicherungsleistungen zu gewähren mit Berufung auf die geltende Rechtsprechung, die einen Versicherungsschutz erst bei "Durchschreiten" der Außenhaustür annimmt.

 

Das Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg sieht hier als Ausgangspunkt nicht die Ursache der Verletzung, sondern den Zeitpunkt bzw. den Ort der Gesundheitsschädigung. Ein Wegeunfall sei somit schon dann gegeben, wenn der Sturz zwar bereits im häuslichen Bereich begonnen, jedoch erst das Aufkommen vor der Haustür zur besagten Gesundheitsschädigung geführt hat. In diesem Fall verletzte sich der Kläger erst durch das Aufkommen/Aufschlagen auf dem Boden vor der Hausaußentür, was zu einer Anerkennung des Ereignisses als Wegeunfall führte.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.9.12

Hinweis:Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505