Wenn Versicherungen Geschädigte an freie Werkstätten verweisen dürfen: Zum ADAC-Werkstatttest 2013

Wenn Versicherungen Geschädigte an freie Werkstätten verweisen dürfen: Zum ADAC-Werkstatttest 2013
29.08.2013716 Mal gelesen
Der ADAC hat Auto-Werkstätten getestet und spricht von "schockierenden Ergebnissen". Geschädigte, die nach einem Unfall von den Versicherungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung an eine günstigere Werkstatt als die Markenwerkstatt verwiesen werden, fürchten das Schlimmste.

Fast 80 Prozent der vom ADAC getesteten freien  Betriebe und rund 50 Prozent der Betriebe von Werkstattketten (A.T.U., Bosch u. a.) sind beim aktuellen Werkstatttest 2013 durchgefallen.

Nach einem Unfall dürfen Versicherungen Geschädigte an solche Werkstätten verweisen, weil sie günstiger sind, als die vom Gutachter des Geschädigten berücksichtigten markengebundenen Fachwerkstätten und weil die Reparatur in diesen Betrieben angeblich gleichwertig ist mit der Repartur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Schon der gesunde Menschenverstand lässt daran zweifeln, dass eine kleine Karosseriewerkstatt, die die Reparatur einer Vielzahl von Automarken anbietet, über das gleiche Know-How und die gleiche technische Ausstattung verfügt, wie bspw. eine spezialisierte Mercedes- oder BMW-Fachwerkstatt.

Aber: Die Versicherungen können niemanden zwingen, den Wagen in einer der von ihr benannten Werkstätten reparieren zu lassen. Oftmals sind die Preise dort auch gar nicht günstiger. In vielen Fällen werden auf telefonische Nachfrage deutlich höhere Preise genannt, als von der Versicherung mitgeteilt werden. Die von der Versicherung mitgeteilten Preise beruhen dann auf einer Preisabsprache mit der Werkstatt.

Der Wagen darf auch in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden, auch wenn die Versicherung eine günstigere Möglichkeit anbietet. Entscheidet sich ein Geschädigter, bspw. seinen Audi in einer Audi-Fachwerkstatt reparieren zu lassen, anstatt in einem Karosseriebetrieb, dann muss die Versicherung auch die höheren Kosten der Audi-Werkstatt übernehmen.

Besonderheiten gelten bei der rein fiktiven Abrechnung, wenn der Wagen nicht oder tatsächlich günstiger repariert werden soll.

Hier empfiehlt es sich auf jeden Fall den Rat eines Fachanwalts für Verkehrsrecht einzuholen, der hilft, die dem Geschädigten zustehenden Ansprüche voll und ganz gegenüber der Versicherung durchzusetzen.