Schadensberichte ehrlich ausfüllen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
20.12.2007 1705 Mal gelesen

Bewusst falsche Angaben in einem Schadensbericht an die eigene Versicherung führen zur Leistungsfreiheit. Diese Auffassung vertritt unter anderen das Landgericht Coburg. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungskunde nach dem Diebstahl seines PKW im Schadenformular seines Versicherers einen Kaufpreis von € 10.000,00 angegeben, obgleich er lediglich € 7.900,00 für das Fahrzeug bezahlt hatte. Der Versicherungsnehmer kann in solchen Fällen bewusster Täuschung am Ende nicht etwa den tatsächlichen Wert, sondern schlicht und einfach gar nichts verlangen. Er ist nämlich verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die bewusste Verletzung dieser Aufklärungsobliegenheit führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass falsche Angaben hinsichtlich der Laufleistung eines gestohlenen PKW gemacht werden. In einem am 23.03.2007 ebenfalls vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit ca. 130.000 km angegeben. Die Versicherung fand heraus, dass ein knappes Jahr vor dem Fahrzeugdiebstahl der Tacho ausgewechselt worden war. Tatsächlich lag der Kilometerstand mehr als 10 % über den Angaben des Versicherungskunden. Das Gericht hielt auch diese Falschangabe für so schwerwiegend, dass es von einer Leistungsfreiheit der Versicherung ausging.

Landgericht Coburg, AZ: 13 O 314/06 und 14 O 122/07