Vollstreckungsvergleich - Rechtsschutzversicherungen müssen Kosten eines Vollstreckungsvergleichs und die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes stets ausgleichen, Referendarin jur. Göknur Yalci

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
19.11.20072974 Mal gelesen

Der BGH hat  in seinem Urteil vom 24. 01. 2006, Az.: VII ZB 74/05, (im Volltext unter: http://www.anwaelte-giessen.de) erneut bestätigt, dass die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs und die Kosten der Vergleichs- und Einigungsgebühr "notwendige Kosten" der Zwangsvollstreckung darstellen. Schon im Jahre 1991 stellte der BGH in seinem Urteil vom 22.05.1991(Az.: IV ZR 183/90) fest, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers sich zu Unrecht geweigert hatte, die Kosten einer Rechtsanwalt-Kostenrechnung über einen Vollstreckungsvergleich zu erstatten.

Ein Vollstreckungsschuldner kann also für den Abschluss und das Aushandeln eines Vollstreckungsvergleichs einen Rechtsanwalt beauftragen, um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.