Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. 01. 2006, Az.: VII ZB 74/05, (im Volltext unter: http://www.anwaelte-giessen.de) erneut bestätigt, dass die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs und die Kosten der Vergleichs- und Einigungsgebühr "notwendige Kosten" der Zwangsvollstreckung darstellen. Schon im Jahre 1991 stellte der BGH in seinem Urteil vom 22.05.1991(Az.: IV ZR 183/90) fest, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers sich zu Unrecht geweigert hatte, die Kosten einer Rechtsanwalt-Kostenrechnung über einen Vollstreckungsvergleich zu erstatten.
Ein Vollstreckungsschuldner kann also für den Abschluss und das Aushandeln eines Vollstreckungsvergleichs einen Rechtsanwalt beauftragen, um weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.