Besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht, wann Sie einen Sachverständigen beauftragen!
"Bei Schäden ab etwa 500 Euro empfiehlt es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten..Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen,." (http://www.zdf.de/ZDFde/druckansicht/16/0,6911,7001072,0.html)
Gehen Sie so vor, verstoßen Sie gegen Ihre Schadensminderungspflicht. Dies wird Ihnen die gegnerische Versicherung vorwerfen und die Kosten für das Gutachten nicht übernehmen. Sie bleiben auf den Kosten sitzen.
Der Bundesgerichtshof legt gegenwärtig als Mindestschadensgrenze für die Beauftragung eines Sachverständigen etwa 700 Euro zugrunde - mit steigender Tendenz. Auch wenn in der eigenen Praxis bereits vereinzelt die Übernahme von Gutachterkosten für Schäden unter diesem Wert durchgesetzt wurden, gelang dies jeweils nur aufgrund der Umstände und mit anwaltlicher Hilfe.
Normalerweise reicht zunächst der Kostenvoranschlag der Werkstadt Ihres Vertrauens aus. Deshalb bedingt die Schadensminderungspflicht, sich auf diese zu beschränken.
Ob in Ihrem Falle aufgrund der Umstände ein Sachverständiger zu beauftragen ist, sollten Sie mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten. Er kann Ihnen ggf. auch einen kompetenten Experten in Ihrer Nähe nennen.
Was im WiSo-Text ebenfalls unterschlagen wird? Bei Teilschuld bleiben Sie auch auf einem Teil der Gutachterkosten sitzen. Auch über solche Eventualitäten und Risiken klärt Sie Ihr Fachanwalt bereits im Vorfeld auf.