Ich bin´s nicht gewesen… ? Wer war´s! (Für Abschleppkosten hat der Fahrern aufzukommen, -nicht der Halter.)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
07.09.20071382 Mal gelesen

Man kennt die Situation: das Kind ist aus der Kita abzuholen, nur rasch ein bestelltes Buch aus dem Geschäft abzuholen. Die Zeit ist knapp, der legal verfügbare Parkraum auch. Es gähnt dafür leer im Hinterhof ein Privatparkplatz ohne Schranke und mit dem Schild "Nur für Mieter". Für den Moment behindert man niemanden, stört auch nicht - und parkt pragmatisch. Mitunter mit kostspieligen Folgen - wenn der Abschleppdienst gerufen wird. Das ist (wie oft auf einem Hinweisschild vermerkt) durchaus legitim, auch wenn niemand tatsächlich beeinträchtigt wird.

Für die Abschleppkosten aber muss nicht der Halter des Fahrzeuges sondern der Fahrer des Autos, der den Parkverstoß begangen hat, aufkommen. Der Halter müsste selbst dann nicht die Abschleppkosten übernehmen, wenn sich nicht rekonstruieren lässt, wer den Wagen gefahren hat. Da das Fehlen eines abgeschleppten Wagens freilich für gewöhnlich frühzeitig bemerkt wird, sollte sich in der Mehrzahl der Fälle rekonstruieren lassen, wer als Fahrer in Frage kommt. In seltenen Konstellationen, etwa bei Nutzung eines Fahrzeugs während des Urlaubs des Halters durch mehrere Personen oder nach Diebstahl, wird der Halter glaubhaft versichern können, den Fahrer nicht eindeutig nennen zu können

Vorsicht: in wenig plausiblen Situationen könnten die Abschleppkosten im Gegenzug gegen die Auflage eines Fahrtenbuches vermieden werden. Lassen Sie sich vor etwaigen Stellungnahmen oder Einsprüchen vom Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.

Steht der Fahrer fest, kann er aber aus finanziellen Gründen nicht für die Abschleppkosten aufkommen, ist auch dann der Halter nicht zur Kostenübernahme verpflichtet. (LG Hamburg 318 S 111/05)