"Richtiges" Parken am Berg (z.B. 10 % Gefälle) – sonst: Keine Zahlung der Kasko-Versicherung!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.08.200713372 Mal gelesen

Das OLG Karlsruhe hatte über einen Fall zu entscheiden indem ein Versicherungsnehmer von seiner Versicherung den Schaden an seinem Kraftfahrzeug ersetzt verlangte. Der Schaden entstand, weil der Wagen wegrollte, da der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug an einem 10%-igem Gefälle nur mit Betätigung der Handbremse parkte. Dabei hielt das Gericht folgenden Leitsatz fest:

Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig bei Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle ohne Einlegen

  • des Rückwärts-
  • oder des 1. Getriebe-Ganges.

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 StVO muss der Fahrzeugführer beim Verlassen seines Fahrzeugs die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Dazu gehört beim Parken am Gefälle, sein Kfz gegen Wegrollen zu sichern. Dabei hielt das OLG Karlsruhe fest, dass dazu nur der 1. Gang oder der Rückwärtsgang geeignet sind. Andere Gänge sind wegen ihrer zu geringen Widerstandkraft nicht geeignet das Kfz am Wegrollen zu hindern.
Das grob fahrlässige Verhalten hatte für den Versicherungsnehmer zur Folge, dass seine Kaskoversicherung nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei wurde, d.h. der Versicherungsnehmer konnte seinen Schaden nicht ersetzt verlangen (OLG Karlsruhe, 19 U 126/06).

Merke:

  • Bei einem bergauf führenden Gefälle ist neben der Handbremse der 1. Gang einzulegen. Bei einem bergab führenden Gefälle ist dagegen neben der Handbremse der Rückwärtsgang einzulegen. Bei einem besonders starken Gefälle sollte zusätzlich ein Bremsklotz benutzt werden.

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.