OLG Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2011, 12 U89 / 11: Umfang und Abgabezeitpunkt der Stehlgutliste nach Diebstahl

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.07.2012306 Mal gelesen
Der Haustatversicherer zahlte nicht, weil seiner Meinung nach die Stehlgutliste ( Liste mit Bezeichnung und Wertangaben zum Stehlgut) zu spät eingereicht wurde, obwohl die (reine) Diebstahlsanzeige als solche sofort nach Feststellung des Diebstahls am 14.03.2010 beim Versicherer erfolgte.

 Das Ergebnis

Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung der oben genannten Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat gemäß §28 Abs. 4 S.2 VVG. Hier erfolgte die Diebstahls meldung zu einem Zeitpunkt, als der Versicherer problemlos eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers hätte durchführen können, damit dieser wiederum rechtzeitig eine Stehlgutliste hätte einreichen können. Der Versicherer muss daher den vollen Diebstahlschaden ersetzen.

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