Waldi sitzt so gerne vorne

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.07.20071037 Mal gelesen

Im Sommer sieht man sie glücklich im Cabrio den Ku´damm herunterfahren. Herrchen am Steuer, der Hund auf dem Beifahrersitz. Und beide genießen offensichtlich die laue Sommerluft. Und dafür soll ein Verwarnungs- oder gar Bußgeld drohen?

Es geht um den § 23 Abs. 1 StVO:
"Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet."

Der Gesetzgeber sieht die Gefahr, dass ein Tier unvermittelt dem Fahrer "ins Lenkrad" springt. Daher ist sicherzustellen, dass derartiges nicht passieren kann. Außerdem kann ein ungesicherter Hund - je nach Größe - bei einem Unfall zum "tödlichen Geschoß" werden, wie in Testversuchen belegt ist. Der Fahrer hat daher Sorge dafür zu tragen, dass durch den Hund die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall genügt hier nicht der Verweis auf die Routine und die gute Erziehung des Hundes, sondern es ist das Anschnallen des Hundes, eine Transportbox oder ein Gitterschutz / Netz erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass das "Fahrvergnügen" für den Hundehalter und wohl auch den Hund möglicherweise eingeschränkt wird.
Als Fahrer sollten Sie jedoch nicht nur wegen der drohenden Verwarngelder Ihren Hund nicht unangeschnallt auf dem Rücksitz oder gar Beifahrersitz lassen: Kommt es zu einem Unfall, und das Verhalten des Tieres wird als (teil)-ursächlich angesehen, kann es ihnen passieren, dass die Versicherung aus diesem Grund die Zahlung verweigert.

(c) Roman Becker - KANZLEI FÜR VERKEHRSRECHT