Reparatur des Pkw: Verweisung der Versicherung auf andere Werkstatt nicht immer zumutbar!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
21.06.2012464 Mal gelesen
Kfz-Haftpflichtversicherungen dürfen Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht einfach zu einer anderen Werkstatt verweisen.

Das AG Schweinfurt entschied mit Urteil vom 30.06.2011, dass eine Versicherung  den Geschädigten eines Verkehrsunfalls durch ihren Sachverständigen nicht einfach auf eine andere (für sie günstigere)Werkstatt verweisen kann. Zur Begründung führt es aus,  dass die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres zugänglich sein muss, was voraussetzt, dass sich diese in unmittelbarem Bereich des Geschädigten befindet. Dies sei allerdings bei einer Entfernung von 25 km zu der verwiesenen Werkstatt nicht mehr der Fall, zumal es im Heimatort des Geschädigten  ausreichend Fachwerkstätten gab. In Folge dessen musste die Versicherung auch den in Abzug gebrachten Differenzbetrag der Reparaturkosten an den Kläger auszahlen-

 

AG Schweinfurt Urteil vom 30.06.2011

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.