Auch für ein Fahrrad muss Nutzungsausfall gezahlt werden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
25.11.2011502 Mal gelesen
Vorliegend stritten die Parteien über die Zahlung von Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrrad. Der Kläger, welcher Inhaber einer Autovermietung ist, verlangte von der Beklagten Nutzungsausfall in Höhe von 1.050 ,- Euro, da sein Fahrrad, welches einen Neupreis von ca.4000 Euro hatte, nicht mehr durch ihn genutzt werden konnte. Das LG Lübeck urteilte, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Lediglich die Höhe des Nutzungsausfalls sei übersetzt und wurde deshalb herabgesetzt.

Voraussetzung für einen Nutzungsausfallanspruch ist, dass die Nutzung fühlbar beeinträchtigt ist. Zunächst galt dies nur für Fälle in denen ein Kfz beschädigt wurde, ist dann aber auch auf andere Gebrauchsgegenstände übertragen worden. So fällt auch ein Fahrrad darunter. Der Beklagte nutzte sein Fahrrad täglich auf dem Weg zur Arbeit, was die Voraussetzung erfüllt, dass der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen ist.

 

Auch die Tatsache, dass der Kläger noch weitere Fahrräder zur Verfügung hatte, steht dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht entgegen, da diese Fahrräder sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden. So ist es nicht sachgerecht den Kläger auf den Gebrauch eines Fahrrades zu verweisen, welches nicht verkehrssicher ist. Auch muss dieser das Fahrrad nicht nachrüsten, denn dies würde im Rahmen der Schadenminderungspflicht  nicht zu einer wesentlichen Kostenreduzierung führen. Ebenso ist es unerheblich, dass der Geschädigte Inhaber einer Autovermietung ist, denn er ist ebenso wenig verpflichtet, eines seiner Mietfahrzeuge zu verwenden und dann auf eventuelle  Mieteinnahmen zu verzichten.

 

Da es keine Tabelle für Fahrräder und deren Nutzungsausfall gibt, ist der Wert durch einen Sachverständigen zu schätzen gewesen. In diesem Zusammenhang zog man die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad heran und kürzte die Höhe des Nutzungsausfalls um 40 % des Gewinns für den Vermieter. Danach ergab sich folgende Schätzung : 99 Euro für die erste Woche, für jeden weiteren Tag 12-13 Euro und ab der dritten Woche 50 % des Tagesmietpreises. Für 5 Wochen errechnete sich ein Betrag von 326,50 Euro welcher noch um den geschätzten Gewinn zu kürzen war.

 

Der Kläger erhielt abschließend eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 195, 90 Euro.

 

Urteil des LG Lübeck vom 08.07.2011

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.