Das Oberlandesgericht München hat ein Urteil gegen die Rechtsschutzversicherung D.A.S. erstritten. In den Bedingungen der Rechtsschutzbedingungen fand sich ein Ausschluss für Kapitalanlagen. Damit haben in der letzten Zeit sehr viele rechtsschutzversicherte Anleger zu kämpfen: Sie sind versichert und werden dann im Regen stehen gelassen, wenn die Versicherung zahlen soll. In den Versicherungsbedingungen findet sich in § 3 ARB meist ein Ausschluss bei Kapitalanlagen.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die D.A.S. geklagt, weil sie die Klausel für undurchsichtig hielt. Das OLG München bestätigte die Ansicht nun: die Klausel sei undurchsichtig, weil der Kunde nicht wisse, was ausgeschlossen sei. Dies ist jedoch wichtig. Dies führt zur Unwirksamtkeit der Klausel. Damit müssen Anleger eine Deckungszusage der D.A.S. erhalten, weil die Kaitalanlageangelegenheit mitversichert ist.
Das Urteil hat nach Ansicht der Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH weitreichende Folgen. Rechtsawnalt Dr. Stoll zu dem Urteil: " Viele unserer Mandanten konnten nicht klagen, weil die Rechtsschutzversicherung die Deckung abgelehnt hat. Nach dem Urteil des OLG München sind nun die Hoffnungen groß. Wir werden daher notfalls massenweise gegen die Rechtsschutzversicherungen klagen."
Ähnliche, gleiche oder auch unklare Bedingungen haben auch die Auxilia, Deurag, R V, wobei letztere gerade denselben Begriff verwenden, den das OLG München bemängelt. Die Concordia, die ÖRAG, LVM, WGV, Roland haben nach Ansicht der Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ebenfalls unklare Bedingungen, die unwirksam sein dürften. Möglicherweise ist dies auch bei anderen Rechtsschutzversicherungen der Fall.
Anleger von Kapitalanlagen, die bereits jede Hoffnung aufgegeben haben, haben jetzt gute Chancen einen Prozess ohne Kostenrisiko führen zu können.
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Hier findet sich die Meldung der Verbraucherzentrale NRW: