Pfändungsschutz für Lebensversicherungen - §167 VVG und §851c ZPO schließen Versorgungslücke für Alterssicherungen von Selbstständigen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.08.2011 1775 Mal gelesen
Weil die Alter- und Berufsunfähigkeitsrenten von Selbstständigen aus privaten Lebensversicherungsverträgen nicht als Arbeitseinkommen einem Pfändungsschutz unterliegen, wären Selbstständige nach erfolgten Pfändungen auf Sozialhilfe angewiesen.

§ 167 VVG i.V.m. §851c ZPO geben dem Versicherungsnehmer jedoch einen Rechtsanspruch auf Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung während deren Anspar- als auch Leistungsphase. Die Versicherungsunternehmen sind dazu verpflichtet, korrekt und zutreffend die Vorgaben dieser Gesetze umzusetzen und die Renten der Selbstständigen werden dann wie pfändungsgeschützte Arbeitseinkommen behandelt .

Über Einschränkungen müssen die Versicherungsnehmer jedoch vor Umwandlung hingewiesen werden. Dazu gehört der Verzicht auf das Kündigungs- und Abtretungsrechte sowie auf die Beschränkung einer rentierlichen Auszahlung statt einer Einmalkapitalauszahlung.

Es besteht jedoch keine Verpflichtung der Versicherer, die Vertragsumstellung im Wege einer "Eins-zu-Eins"- Umsetzung anzubieten. Der Umwandlungsanspruch will sicherstellen, dass der bereits angesparte Kapitalstock (Deckungskapital und Überschussguthaben) ungeschmälert auf das neue Vertragsverhältnis übertragen wird und nicht auf den Rückkaufwert zurückfällt.

Offen gelassen hat es der Gesetzgeber, ob auch derjenige Versicherungsnehmer einen Pfändungsschutz beantragen kann, der nicht gleichzeitig die versicherte Person ist. Auch Bezugsrechte Dritter können die Einrichtung eines Pfändungsschutzes behindern. Die Abtretungen von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls klärungsbedürftig.  

Kumulativ müssen für einen wirksamen Schutz folgende Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.11.2010 in VII ZB 5/08 bestätigte:

1. dass die Rente lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

 

2. über diese Rente nicht verfügt werden darf,

 

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und

 

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

 

Auch hier gilt, Vorsorge ist besser als Nachsicht um nach Gläubigerpfändungen nicht auf Sozialhilfeniveau zurückzufallen trotz privater Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge.