Personenschaden nach Verkehrsunfall

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.01.201129 Mal gelesen

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls sollten Sie nicht nur bei Sachschäden, sondern insbesondere bei Personenschäden einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Schmerzensgelder und Heilbehandlungskosten gehören zu den Ansprüchen, die in diesem Zusammenhang nahezu jedem auf Anhieb in den Sinn kommen. Zu ersetzen sind aber auch -und das sind im vielen Fällen die wesentlichen Schadenspositionen- der Verdienstausfall, der Haushaltsführungsschaden und die finanziellen Schäden durch (dauerhafte oder zeitweise) Erwerbsminderung.

Beispielhaft sei auf eine aktuelle Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2010 verwiesen, in der sich das Gericht zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen in Form von Haushaltsführungsschaden und Erwerbsschaden äußerte und wiederholt klar stellte:

"Der Haftpflichtversicherer eines Unfallschädigers ist zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die dem Geschädigten, der als Folge des Unfalls eine dauerhafte Behinderung erlitten hat, als unfallbedingte Mehrkosten entstanden sind und dauerhaft entstehen, soweit diese Kosten in einem adäquaten Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Daher besteht auch ein Anspruch (...) auf Ersatz der (...) haushaltsbedingten Mehraufwendungen. (...) Die Haushaltstätigkeit einschließlich der Versorgung und Erziehung von Kindern stellt insoweit eine Erwerbstätigkeit i.S.d. §§ 842, 843 BGB dar, als sie für den Familienunterhalt erbracht wird."

Die dortige Klägerin erlitt im Rahmen eines Verkehrsunfalles eine erhebliche Verletzung des linken Beines, die zur Amputation in Höhe des (mittleren) Oberschenkels führte. Dies stellt ohne Zweifel einen massiven Körperschaden dar. Aber auch in weniger drastischen Fällen können Haushaltsführungs- und Erwerbsschäden auszugleichen sein.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes für den Gliedmaßenverlust musste sich das OLG Brandenburg nicht äußern. Das Kammergericht Berlin hat im Jahr 1997 für einen derartigen Oberschenkelverlust umgerechnet auf den heutigen Geldwert 50.000,00 € ausgeurteilt. Damals musste ein 33-jähriger Mann im Rahmen eines über 500-tägigen Krankenhausaufenthalts 5 Nachoperationen über sich ergehen lassen. Im Jahr 2001 erachtete das Landgericht Meiningen 90.000,00 € als angemessen. Ein damals 19-jähriger, anfänglich in Lebensgefahr schwebender, Heranwachsender wurde über mehrere Wochen stationär behandelt und 6 Mal operiert. Anschließend musste er sich in psychologische Behandlung begeben.

Laux Rechtsanwälte