Das OLG München hat am 13.08.2010 entschieden, dass ein zögerliches und/oder kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend wirken kann.
Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen mit erheblichen Dauerfolgen durch einen Verkehrsunfall bei eindeutiger Haftung der Beklagten. Die Klägerin kann sich nur noch im Rollstuhl fortbewegen und nur kurze Strecken mit Krücken fortbewegen. Besserungen sind nicht zu erwarten. Die Klägerin verlangt 100.000 € Schmerzensgeld. Die Beklagte zahlte zunächst nur 35.000 €. Nach Verurteilung durch das LG zahlte die Beklagte noch weitere 40.000 €.
Die Klägerin zog weiter vor das OLG, um die restlichen 25.000 € einzuklagen.
Der Beklagten wird vorgehalten, dass sie nur zögerlich reguliert hat und dies wirkt sich nach Ansicht des OLG München schmerzensgelderhöhend aus. Hierfür wird aber verlangt, dass es sich um ein vorwerfbares oder nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich zum Beispiel in unangemessenen niedrigen vorprozessualen Leistungen wiederspiegelt. Die anfangs gezahlten 35.000 € erwiesen sich aufgrund der Eindeutigkeit des Unfallgeschehens, die ein Mitverschulden der Klägerin nicht einmal wahrscheinlich erscheinen ließ, als viel zu niedrig.
Beim Vergleich mit Entscheidungen anderer Gerichte wird deutlich, dass das beantragte Schmerzensgeld von 100.000 € als angemessen erachtet worden ist.
Im Ergebnis hat die Klägerin Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € nach § 253 II BGB, sodass ihr vom OLG noch weitere 25.000 € zugesprochen wurden. Auch die Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen sind von der Beklagten zu zahlen.
OLG München, 10 U 3928/09 vom 13.08.2010
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.