Ein Reitpferd, das ein eingetragener Verein seinen Mitgliedern für den Reitunterricht gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist kein Haustier, welches dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Vereins zu dienen bestimmt ist, sondern sogenanntes Luxustier. Deshalb kann sich der Reitverein als Halter des Pferdes hinsichtlich seiner Halterhaftung aus § 833 BGB auch nicht entlasten.
Für den Reitunfall seines Vereinsmitgliedes mit dem Vereinspferd kommt dann die Tierhalterhaftpflichtversicherung auf, wenn die Tiergefahr unfallursächlich war. Die spezifische Tiergefahr kann sich dabei verwirklichen, wenn ein Reitpferd während des Reitunterrichts unkontrolliert angaloppiert, plötzlich vor einem Hindernis abdreht und der Reiter dadurch vom Pferd stürzt.
Der Reitverein als Haftungsträger und wirtschaftlich letztlich die Tierhalterhaftpflichtversicherung muss dann für den Schaden aufkommen.
Achtung! Nicht selten aber stehen Vereinspferde nicht im Eigentum des Vereins selbst sondern gehören Dritten, die das Pferd aus Zeit- oder Kostengründen dem Verein gegen Übernahme der Pflege und Kosten umfänglich zur Nutzung überlassen haben.
Dann aber besteht keine Deckung etwa über den Rahmenvertrag des Landessportbundes. Aber auch die Tierhalterhaftpflichtversicherung des eigentlichen Eigentümers muss nur Einstehen, wenn das Risiko der Überlassung an den Verein Ihr mitgeteilt wurde. Eine bloße Fremdreiterklausel hilft hier nicht weiter, da diese nur gelegentliche Überlassung an Dritte, nicht aber die dauerhafte und umfängliche Überlassung an Dritte deckt. Wenn der Verein selbst als Halter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, mag dies zwar teuer sein, letztlich aber der sicherste Weg.
Gerne helfen wir in pferderechtlichen Fragen weiter.
MESCHKAT & NAUERT
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