Reit- und Springturnier: Die Haftung des Veranstalters

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
16.11.20101243 Mal gelesen

Reitsportliche Veranstaltungen werden regelmäßig von entsprechenden Reitvereinen veranstaltet. Eher selten ist die Ausrichtung durch eine Privatperson oder eine Firma. Der Veranstalter, egal um welches Rechtssubjekt es sich handelt, jedenfalls ist dafür verantwortlich, dass die beteiligten Tiere und Menschen nicht zu Schaden kommen.

Ein aktueller Sachverhalt hat das höchste deutsche Zivilgericht, den  Bundesgerichtshof, dazu veranlasst, in einem Urteil vom 13.9.2010 (III ZR 246/09) Grundsätze der entsprechenden Haftung aufzustellen.

Ausgehend von der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur, dass es sich bei der Veranstaltung eines Reit- und Springturniers um ein Preisausschreiben, einen Unterfall der Auslobung im Sinne der §§ 661,657 BGB handelt, haben die Revisionsrichter bekräftigt, dass zwischen dem Turnierveranstalter und den Teilnehmern "eine schuldrechtliche Sonderverbindung" besteht, die geeignet ist, Nebenpflichten in Form einer Verkehrssicherung zu begründen.

Eigentümer der Tiere oder Zuschauer, die nicht selbst reiten, sind in diesen Schutz nach den Grundsätzen über die Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen.

Wie bei den Verkehrssicherungspflichten ist nach dieser Rechtsprechung auf die Sorgfaltspflichten abzustellen, die üblicherweise in diesem Sportbereich zu erwarten sind.

Die Richter haben festgehalten, dass das veranstaltende Rechtssubjekt sich Fehler des Parcourschefs und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

In dem entschiedenen Fall war neben einem Kombinationshindernis ein Fangständer dermaßen neben einem Steilsprunghindernis aufgestellt, dass das Pferd nach dem Überspringen des sich davor befindenden Oxers so irritiert war, dass es den Fangständer überspringen wollte und mit diesem kollidierte.

Die Revisionsrichter haben betont, dass ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des "Handelns auf eigene Gefahr" regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn die Reiterin oder der Reiter mit der "besonderen Gefahrensituation" nicht rechnen musste.

Die Frage einer Haftungsminderung durch Mitverschulden ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, war im entschiedenen Fall aber rechtsfehlerfrei von den Instanzgerichten verneint worden.

Der Geschädigte muss sich, so der Bundesgerichtshof, die Tiergefahr des verunglückten Pferdes auch nicht  gemäß § 840 Abs. 3 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, "da die typische Tiergefahr zu ihrer Verwirklichung keiner menschlichen Einwirkung bedarf" (anders bei der Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters im Straßenverkehr).

Der Bundesgerichtshof hat ferner deutlich gemacht, dass sich ein Haftungsausschluss durch die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen an den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu orientieren hat und ein vollständiger Haftungsausschluss den entsprechenden §§ 309 Nummer 7 a und b, 305 c Abs. 2 BGB widerspricht und damit die gesamten Bedingungen unwirksam sind.