Was ist ein Pflichtverteidiger?

Russisches Recht
02.04.20063619 Mal gelesen

Wer selbst von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen war oder ist, wird sich möglicherweise diese Frage schon gestellt haben oft verbunden mit der Frage: "Bekomme ich einen?".

Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, er nimmt allerdings die Interessen des Mandanten war. Der Pflichtverteidiger kann und sollte ein gewählter Pflichtverteidiger sein, d.h. der von einem Strafverfahren Betroffene hat ein Auswahlrecht, welchem heute nur noch  wenige Grenzen gesetzt werden. Probleme können allerdings auftreten bei einem beabsichtigten Wechsel des Pflichtverteidigers, weshalb gerade dann, wenn man einen Pflichtverteidiger benötigt, eigentlich eine besonders sorgfältige Auswahl des zu bestellenden Rechtsanwaltes erfolgen sollte.

Der Pflichtverteidiger ist in seinen Agitationsmöglichkeiten für den Mandanten gegenüber einem Wahlverteidiger kaum beschränkt, wo dies aber doch der Fall ist, geschieht dies in erster Linie zum Schutz des Mandanten. So darf zum Beispiel ein Pflichtverteidger - anders als der Wahlverteidiger - ein Rechtsmittel nur zurücknehmen, wenn der Mandant ihn ausdrücklich ermächtigt.

Der Pflichtverteidiger erhält die Pflichtverteidigervergütung aus der Staatskasse, was jedoch nicht bedeutet, dass der Betroffene   dauerhaft von diesen Kosten verschont bleibt. Die Staatskasse tritt nämlich de facto nur in Vorkasse und holt sich die an den Verteidiger gezahlte Vergütung jedenfalls vom leistungsfähigen Mandanten in der Regel dann wieder, wenn dieser verurteilt wurde.

Nicht in jedem Strafverfahren wird dem hiervon Betroffenen ein Pflichtverteidiger beigeordnet, sondern nur dann, wenn - wie es im Gesetz heißt - ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.Die wichtigsten Fallgruppen hierbei sind Vorwürfe eines Verbrechens, also einer Straftat, die vom gesetzlichen Strafrahmen her eine Mindeststrafe von einem Jahr enthält sowie eine Beiordnung wegen Schwere der Tat, wobei dann nicht auf den abstrakten Strafrahmen sondern auf die konkreten Umstände des individuellen Vorwurfes geschaut wird. Für Inhaftierte und in bestimmten Bereichen auch für Jugendliche gibt es weitere Beiordnungsgründe.

Zeitlich wird dem bislang nicht verteidigten Betroffenen im Falle des Vorliegens einer "notwendigen Verteidigung" fast immer erst nach Zustellung der Anklageschrift ein Verteidiger beigeordnet. Mit der Anklageschrift erhält er  in der Regel  die Aufforderung, einen beizuordnenden Verteidiger zu benennen. Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, so bestimmt das Gericht einen Verteidiger.

Anzuraten ist allerdings immer die Beauftragung eines Anwaltes vor der Zustellung der Anklageschrift. Dieser wird  nicht selten eine Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen erwirken können und dem Betroffenen bleibt in diesen Fällen eine nervenaufreibende Hauptverhandlung erspart.       

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Iris Stuff