Kein Fahrverbot wenn Messung zu nah am Ortseingangsschild

Kein Fahrverbot wenn Messung zu nah am Ortseingangsschild
16.09.20101850 Mal gelesen
Eine unübersichtliche Beschilderung oder eine zu dicht hinter einem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit regelt, aufgestellte Radaranlage können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Beispiel Ortseingangsschild:

Eine unübersichtliche Beschilderung oder eine zu dicht hinter einem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit regelt, aufgestellte Radaranlage können ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen. Beispiel Ortseingangsschild: Die Bundesländer haben für die Geschwindigkeitsüberwachung Sollabstände zum Ortseingangsschild definiert. In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen sind es z.B. 150 m, in Rheinland-Pfalz und Hessen 100 m. Wird eine Geschwindigkeitsmessung entgegen der Richtlinie unmittelbar hinter der Ortstafel vorgenommen, so ist das dem OLG Dresden (Beschluss vom 27.08.09, Az.: Ss OWi 410/09) zufolge ein Umstand, der eine Ausnahme vom Fahrverbot ermöglichen kann.

Die Sollabstände basieren zwar auf innerdienstlichen Vorschriften; sie sichern aber in vergleichbaren Kontrollsituationen die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer.

Es muss also nach der Beschilderung gefragt werden und danach, wo der Standort des Messgerätes war.

Der Betroffene sollte auch festhalten, ob die Streckenführung Besonderheiten aufweist, wie die Umgebungsbebauung aussah, ob Verkehrsschilder von Fahrzeugen oder Bepflanzung verdeckt waren, ob schwierige Witterungsbedingungen oder sonstige Umstände herrschten, unter denen auch ein pflichtbewusster Autofahrer eine Geschwindigkeitsbegrenzung leicht übersehen kann.

Fotos, Videos oder Skizzen aus der Sicht des Fahrers, der im Bereich der Geschwindigkeitsbegrenzung ankommt, können sehr hilfreich sein, wenn es im Einspruchsverfahren um die Abwendung eines drohenden Fahrverbotes geht.

 

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Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, unterstützt Menschen bei Problemen mit dem Verkehrsstraf- oder Bußgeldrecht. Bundesweite Vertretung.

Infos: www.cd-recht.de