„Gratis Testfahrer“ Jetzt wird´s teuer?

Reise und Verbraucherschutz
16.08.2006 1629 Mal gelesen

Seit einiger Zeit wundern sich viele geprellte Verbraucher, dass Sie für das scheinbar so lukrative Gratis- Testfahrt- Angebot diverser Internetanbieter auf einmal im Briefkasten eine Rechnung über mindestens ? 96,- und mehr finden.

Bei der Anmeldung wurde nämlich, für den Verbraucher unmerklich, ein Vertrag über ein Jahresabo, zu einem monatlichen Fixpreis von ? 8,-, abgeschlossen.

Muss der Kunde nun zahlen?

In den allermeisten Fällen ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufbar.

In der Regel fehlt jegliche Belehrung über das Widerrufsrecht oder den Vertragsabschluss als solchen.

Ist dies der Fall und haben Sie bislang auch keine Möglichkeit zur Testfahrt erhalten, dann verfahren Sie wie folgt:

Gegenüber der Gebühren geltend machenden Firma ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen.

Der Widerruf ist idealerweise per Einschreiben, in jedem Fall schriftlich an den Anbieter zu senden.

In den Text sollte rein:

Vertragsdaten

Vertragsabschlussdatum

und die folgende Erklärung:

Hiermit widerrufe ich die auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung nach den Bestimmungen des deutschen Verbraucherschutzrechtes.

Einer Begründung bedarf es nicht.

Es sollte noch klarstellt werden, dass keine Zahlungen erfolgen.

Sollten der Anbieter dennoch hartnäckig bleiben, dann bitte gleich zum Anwalt.

Insbesondere dann, wenn über die vermeintlich geschuldete Summe ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.

Haben Sie Angebote zu Testfahrten erhalten, und sind diese Tatsächlich erfolgt, ist es im Zweifel für das Absetzen eines Widerrufes zu spät (Nicht jedoch, wenn der Empfang des Angebots nicht länger als 14 Tage zurückliegt!).

In diesem Fall können Sie dennoch die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und die Bezahlung verweigern.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter findet sich in den allermeisten Fällen der Passus, dass der Anbieter keinen Nachweis zu erbringen hat, dass er den Kunden tatsächlich auch bei Firmen als Tester angemeldet hat bzw. dass wenn nach drei Monaten kein Autohersteller den Kunden als Testfahrer akzeptiert, dass der Anbieter von der Leistung frei wird.

Sie können sich also gegenüber dem Anbieter darauf berufen, dass er noch immer nicht oder nicht vollständig geleistet hat und Sie deshalb die Gegenleistung (Bezahlung) zurückhalten.

Bislang ist noch kein Anbieter bekannt, der sich tatsächlich erdreistet hat, seinen vermeintlichen Anspruch einzuklagen.

Aber auch hier gilt Vorsicht: 

Sollten der Anbieter dennoch hartnäckig bleiben, dann bitte gleich zum Anwalt.

Insbesondere dann, wenn über die vermeintlich geschuldete Summe ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.

Bei Fragen, sprechen sie uns an!

Rechtsanwalt Jörg Reich

www.anwaelte-giessen.de