Reiserecht: Kreuzfahrt und Routenabweichung

Reise und Verbraucherschutz
14.09.20091829 Mal gelesen

Gerade bei einer Trekking- oder Expeditionsreise mit einem Kreuzfahrtschiff kann es sehr schnell passieren, dass es aufgrund diverser äußerer Ereignisse, etwa durch Beschädigungen am Schiff aufgrund stürmischer See, zu einer Abweichung von der in der Reisebeschreibung angegebenen Reiseroute kommt.
Insoweit ist selbst dann ein Reisemangel gegeben, wenn es sich letztlich um höhere Gewalt handelt. Dies hat das Landgericht Bonn in einem Urteil vom 13.3.2009 (10 O sind/09) entschieden.

Die Richter haben insoweit auf den "Verantwortungsbereich des Veranstalters" abgestellt und hervorgehoben, dass gerade "die Nutzbarkeit des Kreuzfahrtschiffes als Hauptgegenstand der Vertragserfüllung" hierunter falle.

In einem solchen Fall ist dann auch eine Mängelanzeige vor Ort entbehrlich, da insbesondere bei der Reparaturbedürftigkeit des Schiffes der Mangel offensichtlich ist. Etwas anderes gilt nur hinsichtlich anderer Ausstattungs- oder Servicemängel.