BGH erlaubt Abschleppen von Supermarktparkplätzen durch private Abschleppunternehmen (Urteil vom 05.06.2009; Az.: V ZR 144/08)

Reise und Verbraucherschutz
05.06.20093596 Mal gelesen

Der BGH (Aktenzeichen: V ZR 144/08) qualifiziert das unerlaubte Abstellen eines Fahrzeugs als sogenannte Besitzstörung, also als Störung des unmittelbaren Besitzes des Parkplatzinhabers  an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht i. S. d. § 858 BGB.

Der Parkplatzbesitzer dürfe zur Beseitigung dieser Störung von seinem Selbsthilferecht  gemäß § 859 BGB) gebrauch machen.

Selbst wenn auf dem Parkplatz noch Plätze frei sind, stehe dem Parkplatzbesitzer das Selbsthilferecht zu. Dass sich Parkplatzbesitzer inzwischen vermehrt der Dienste von Abschleppunternehmen bedienen, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die zwischen den Parkplatzbesitzern und diesen Abschleppunternehmen getroffenen Verträge darauf abzielen, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge, die z. B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen, zu verhindern.

Im Umkehrschluss bedeutet diese, dass nicht in jedem Fall, in dem bspw. ein Supermarkt Fahrzeuge von seinem Parkplatz durch private Abschleppdienste entfernen lässt, der Abschleppvorgang rechtmäßig ist.

Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Abschleppen zu Recht erfolgt ist.

Die Details zum aktuellen Fall: Der Kläger hatte sein Fahrzeug am 20.4.2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt - nicht um einzukaufen, sondern eine Veranstaltung (Fußballspiel) zu besuchen. Er fand, es wären noch genug Parkplätze für tatsächliche Kunden frei. Und er kaufte wohl sogar noch ein Päckchen Zigaretten, bevor er zum Fußballspiel ging ... und war damit ein Kunde? Wie in letzter Zeit immer wieder in den Medien berichtet, hatte der Einkaufszentrumsbetreiber eine Firma beauftragt, unberechtig abgestellte Fahrzeuge abzuschleppen, was dann am Abend geschah. Für den Halter fielen Abschlepp- und Inkassogebühren an. Die wurden bei Abholung des Fahrzeuges fällig (165 Euro). Der Kläger fand das Abschleppen angesichts der freien Parkplätze unverhältnismäßig. Der BGH urteilte nun, dass der Betreiber des Einkaufszentrums lediglich zur Selbsthilfe gegen die Eigenmacht des Flaschparkers gegriffen hätte. Die 150 Euro für´s Abschleppen seien eben nicht überteuert gewesen. Allerdings ließe sich die Inkassogebühr von 15 Euro nicht begründen.

Was heißt dies für Sie?

Die Tendenz in der Rechtsprechung geht mit diesem Urteil in die Richtung der Interessenswahrung der Besitzer von Kundenparkplätzen. Allerdings ist insbesondere bei den anfallenden Gebühren nicht jeder Aufschlag zu rechtfertigen. Zudem kommt es auf Details des Einzelfalls an, die ggf. im Einzelfall mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht geklärt werden sollten.