Reiserecht: Umweltbedingungen und Reisemangel

Reise und Verbraucherschutz
24.11.2008720 Mal gelesen

Ein Reiseveranstalter haftet üblicherweise nicht für umweltmäßige Gegebenheiten, da diese seiner Einflussnahme entzogen sind.

Etwas anderes gilt aber dann, wie das hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2008 (9 U 92/08) herausgearbeitet hat, "wenn der Reiseveranstalter durch besondere Erklärungen oder Fotos den Reisenden in den Glauben versetzt......., er könne auf der gebuchten Reise mit entsprechenden Witterungsbedingungen rechnen".

So hatte der Entscheidung des Senats eine Reise im Juni 2007 durch die Nordwest-Passage zu Grunde gelegen, hinsichtlich der in dem der Buchung zu Grunde liegenden Katalog in Text und durch Fotos angeführt war, dass die Reise durch "meterdickes Packeis" führe. Da dieses während der Reise nicht gegeben war, hat das Oberlandesgericht insoweit eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung angenommen.

Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass die Anpreisungen und Erklärungen im Katalog im Einzelnen daraufhin zu untersuchen sind, wie der Reisende sie im Hinblick auf die Umweltbedingungen bei verständiger Interpretation verstehen muss.

Es wird darüber hinaus deutlich, dass Abweichungen des Istzustandes von dem Sollzustand während der Reise von den Reisenden gerügt werden müssen, damit der Reiseveranstalter die Möglichkeit einer Abhilfe, etwa durch eine Umgestaltung der Reise - im entschiedenen Fall "mit einem Abstecher in ein Gebiet mit Packeis" - hat. Schlägt auch dies fehl, so kann der Reisende eine Minderung und damit eine teilweise Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Ist insoweit lediglich ein Teil der Reise betroffen, so sind die entsprechenden Tagesreisepreise zu mindern.